Bei der Berechnung des Schadensersatzes für P2P-Urheberrechtsverletzungen können die Beteiligten und das Gericht die GEMA-Tarife zur Orientierung heranziehen <link http: www.online-und-recht.de urteile gema-tarife-bei-der-schadensersatzberechnung-fuer-p2p-verletzungen-heranziehbar-6-u-67-11-oberlandesgericht-koeln-20110930.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 30.09.2011 - Az.: 6 U 67/11).
Im Rahmen eines gerichtlichen Hinweisbeschlusses machten die Richter des OLG Köln konkrete Vorgaben zur Berechnung der Schadenshöhe bei P2P-Urheberrechtsverletzungen.
Grundsätzlich könnten die GEMA-Tarife zur Ermittlung des Schadens herangezogen werden. Anders als die Kläger dies anführten, sei jedoch nicht der Tarif VR W I einschlägig, da es weder um Hintergrundmusik noch um gestreamte Audio-Inhalte gehe. Dieser Tarif legt eine Mindestlizenz von 100,- EUR für bis zu 10.000 Abrufe fest. Das LG Düsseldorf hat in der Vergangenheit mehrfach (LG Düsseldorf, <link http: www.online-und-recht.de urteile upload-von-10-titeln-in-p2p-tauschboerse-loest-3000-schadensersatz-aus-12-o-256-10-landgericht-duesseldorf-20110706.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 06.07.2011 - Az.: 12 O 256/10; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 09.02.2011 - Az.: 12 O 68/10; <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 12 O 521/09) diesen Tarif bei P2P-Schadensersatzklagen angewendet und einen weiteren Zuschlag von 50% aufgrund der erheblichen Schadensintensität gewährt. Ähnlich auch das AG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 27.06.2011 - Az.: 36A C 172/10).
Das OLG Köln hielt es vielmehr für wahrscheinlich, dass sich die Schadensberechnung nach dem Tarif VR-OD 5 richte. Dies würde eine Schadenssumme von 0,1278 EUR pro Zugriff für jeden Titel ausmachen.
Die Kölner Robenträger entschieden noch nicht endgültig, sondern gaben der Klägerseite die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Alles hängt somit entscheidend von der Beurteilung ab, welcher GEMA-Tarif vergleichend heranzuziehen ist.
Im Falle des Tarifs VR W I macht dies beim Schadensersatz mehrere 100,- EUR aus, im Fall des Tarifs VR-OD 5 nur wenige Cent-Beträge.