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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Schleswig-Holstein: "Schlank im Schlaf" – irreführende Werbung für ein eiweißreiches Brot

Ein Bäckereiunternehmen aus Schleswig-Holstein handelt wettbewerbswidrig, wenn es ein "Eiweiß-Abendbrot" auf Faltblättern unter anderem mit dem Spruch "Schlank im Schlaf" bewirbt. Mit Beschluss von 21. Juni 2012 gestern hat der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts diese Art der Werbung untersagt.

Zum Sachverhalt: Das beklagte Bäckereiunternehmen bewarb Ende 2011 in seinen 200 Bäckereiverkaufsfilialen ein Brot mit einem hohen Eiweißgehalt mittels eines Faltblattes (Flyers) mit dem Slogan "Schlank im Schlaf". Der Slogan ist zugleich Titel eines Buches, das ein Abnehmkonzept nach der sogenannten Insulin-Trennkostmethode vorstellt, bei der morgens Kohlenhydrate ohne Eiweiß, mittags beides zusammen und abends nur Eiweiß verzehrt werden sollen. Auf dem Flyer befand sich ein Hinweis auf das Abnehmkonzept und eine Abbildung des Buches.

Auf Unterlassung der Werbung klagte ein Verband aus Berlin.

Aus den Gründen: Die Werbung verstößt gegen verbraucherschützende Vorschriften und ist irreführend, so dass sie eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Bei Werbung, die die Gesundheit betrifft, gelten besonders strenge Anforderungen an die Wahrhaftigkeit. Das Brot als solches hat keine schlank machende Wirkung.

Der auf der Außenseite des Faltblatts abgedruckte Werbespruch "Schlank im Schlaf" erweckt jedoch den Eindruck, dass der Verzehr des Brotes selbst schlank mache. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass das als Blickfang auf dem Flyer abgebildete Brot eine Banderole mit dem deutlich lesbaren Werbespruch trägt.

Der Hinweis auf dem Faltblatt "entspricht dem Abnehmkonzept nach Dr. P." beseitigt diesen Irrtum nicht, weil nicht klar ist, in welchem Zusammenhang Werbespruch und Abnehmkonzept stehen.

Der Zusammenhang zwischen Werbespruch und Abnehmkonzept wird erst auf den Innenseiten des Faltblattes hergestellt, jedoch nimmt nicht jeder Kunde sich die Zeit, das Faltblatt in die Hand zu nehmen und zu lesen.

Zudem geht aus der Werbung nicht hervor, dass zum Abnehmen nicht nur eine Ernährung nach dem vorgestellten Abnehmkonzept genügt, sondern auch ein die Energieaufnahme übersteigender Energieverbrauch notwendig ist, der naheliegender Weise durch körperliche Tätigkeit erfolgt. Das Abnehmkonzept ist überdies wissenschaftlich umstritten, worauf ebenfalls unmissverständlich hätte hingewiesen werden müssen.

(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Juni 2012, Aktenzeichen 6 W 1/12)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein v. 22.06.2012

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