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Kategorie: Thema:Gluecksspiel

LG Tübingen: Spieler kann gegen maltesischen Glücksspiel-Anbieter verlorene Einsätze nicht zurückfordern

Kein Rückforderungsanspruch gegen maltesischen Online-Glücksspiel-Anbieter, da § 4 GlüStV keine individualschützende Wirkung hat.

Ein Spieler hat gegen einen maltesischen Glücksspiel-Anbieter keinen Anspruch auf Erstattung seiner verlorenen Einsätze. Denn das in § 4 GlüStV geregelte Verbot schütze nicht den einzelnen Gamer (LG Tübingen, Urt. v. 05.12.2023 - Az.: 5 O 75/23).

Der Kläger wollte von der Beklagten, einem Online-Glücksspiel-Betreiber aus Malta, die Rückforderung seiner Spieleinsätze, da das Unternehmen über keine staatliche Zulassung in Deutschland verfüge.

Das Gericht wies die Klage ab. 

Zwar liege ein Verstoß gegen § 4 GlüStV vor. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Spieler seine Einsätze zurückfordern könne:

"Seitens der maltesischen Veranstalterin liegt zwar einseitig ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag von 2012. 

Dieser Verstoß führt jedoch nicht zur Nichtigkeit; bei der Norm handelt es sich vielmehr um gewerbliches Ordnungs- und Berufszulassungsrecht, das in Ermangelung eines individualschützenden Charakter nicht zur Nichtigkeit fühlt (…)."

Und weiter:

"Vor diesem Hintergrund kann hinsichtlich eines etwaigen Individualschutzes auch nicht auf § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zurückgegriffen werden, da dieser offensichtlich nicht die tatsächlichen Zwecke und Beweggründe des Gesetzgebers widerspiegelt. (…)

Auch „unübersehbare Gefahren“ sind nicht ansatzweise ersichtlich. Ausweislich der eigenen Internetseite errechnet sich beim staatlichen Lotto-Gewinnspiel für die wahrscheinlichste Gewinnchance, „3 richtige“, eine Verlustwahrscheinlichkeit von über 98 % (…). 

Selbst wenn bei einem Online-Glücksspiel durch betrügerischen Machenschaften keinerlei Gewinnchancen gegeben wäre, würde sich das Verlustrisiko nur marginal von etwas über 98 % auf 100 % erhöhen. Es ist nicht ersichtlich und auch der Begründung nicht zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber gerade darum ging, diese minimalste Veränderung der Verlustwahrscheinlichkeit anzugehen. (…)

Damit fehlt der Vorschrift der individualschützende Charakter; zugleich unterliegt der Spielvertrag nicht der Nichtigkeitssanktion von § 134 BGB."

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