Ein Synchronsprecher hat keinen Anspruch auf Auskunft, um eine Zahlungsklage auf angemessene Vergütung seine Tätigkeit vorzubereiten, wenn er die Informationen in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile spongebob-sprecher-hat-keinen-anspruch-auf-auskunft-gegenueber-hoerspiel-firma-310-o-338-08-landgericht-hamburg-20090731.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 31.07.2009 - Az.: 310 O 338/08).
Der Kläger sprach in der Kinderserie "Spongebob Schwammkopf" eine Figur. Da die Serie sehr erfolgreich war, verhandelten die Parteien seit einiger Zeit über eine angemessene Beteiligung an den Episoden. Um seinen Vergütungsanspruch beziffern zu können, machte er gerichtlich eine Auskunftsklage geltend. Er wollte dabei insbesondere wissen, an wie vielen Folgen er bereits mitgewirkt hatte.
Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab. Der Sprecher habe unproblematisch die begehrten Auskünfte selbst ermitteln können. Es sei nicht erkennbar, dass er an die Informationen nur mit unverhältnismäßigen Aufwand gelangen würde.
Vielmehr könne der Kläger, da er die einzelnen Folgen gesprochen habe, für sich selbst die Anzahl der Folgen nachvollziehen. Für das Auskunftsbegehren bestehe daher kein sachlicher Grund.