Eine Stadt darf im eigenen Mitteilungsblatt nur über öffentliche Aufgaben informieren. Enthält die Auflage hingegen auch einen redaktionellen Teil, verstößt dies gegen das Gebot der Staatsferne der Presse <link http: www.online-und-recht.de urteile stadt-darf-im-eigenen-mitteilungsblatt-nur-ueber-oeffentliche-aufgaben-berichten-oberlandesgericht-stuttgart-20160127 _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Urt. v. 27.01.2016 - Az.. 4 U 167/15).
Die Beklagte, eine Stadt, vertrieb ein Stadtblatt, das im Untertitel die Bezeichnung "Amtsblatt der Großen Kreisstadt..." trug. Die Herausgeber hatten es sich zur Aufgabe gemacht, über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben in der Gemeinde zu berichten.
Die Stuttgarter Richter stuften dies als unzulässig ein.
Da das Magazin auch einen nicht unerheblichen redaktionellen Teil enthalte, werden das Verbot der Staatsferne der Presse verletzt. Die Herausgabe und Verbreitung von Presseerzeugnissen durch die öffentliche Hand sei nur dann zulässig, wenn sie ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Veröffentlichungen betreffe. Eine Berichterstattung über Tagesereignisse sei hingegen nicht erlaubt.
Genau dies sei aber im vorliegenden Sachverhalt der Fall.
Es werde nicht nur über die Tätigkeiten der Verwaltung informiert, sondern es erfolge auch eine umfassende Darstellung sämtlicher sonstiger Ereignisse in der Gemeinde (z.B. Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, Sport, und vor allem lokale Wirtschaftsnachrichten).
Dies sei jedoch nicht erlaubt, so dass ein Wettbewerbsverstoß vorliege.