Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass Steckkarten in Zigarettenregalen die vorgeschriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken dürften. Eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat die Kammer heute abgewiesen.
Die Klage richtete sich gegen ein Unternehmen, das u.a. Tabakerzeugnisse verkauft. Der Bundesverband ist der Auffassung, dass die Steckkarten in den Zigarettenregalen so angebracht werden müssten, dass die Warnhinweise schon bei der Präsentation der Zigarettenschachteln erkennbar seien.
Die Zivilkammer 16 folgte dieser Auffassung nicht. Sie erläuterte in der heutigen mündlichen Verhandlung, dass sich aus der maßgeblichen Tabakerzeugnis -Verordnung nicht klar ergebe, ob sie auch für sog. Verkaufsmodalitäten gelte.
Nach dem Wortlaut der Verordnung sei geregelt, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt, in dem die Zigarettenpackungen zum Verkauf angeboten würden, nicht verdeckt sein dürften. Bei den Steckkarten selbst handele es sich allerdings lediglich um ein Zubehör, um den Verkauf zu gestalten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verordnung entsprechend der Auffassung des Bundesverbandes auch regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssten, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verordnung dürfe solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen.
Bei der Tabakerzeugnis-Verordnung handele es sich um eine Regelung, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundesministerien verordnet worden sei. Wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz, nämlich die sogenannte Ermächtigungsgrundlage, erforderlich.
Die maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften regelten jedoch nicht die Verkaufsmodalitäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigarettenverpackungen selbst. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist nicht rechtskräftig; dagegen kann der klagende Bundesverband innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung beim Kammergericht einlegen. Die Entscheidungsgründe des Landgerichts Berlin liegen noch nicht vor.
Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 104/17, Urteil vom 20. März 2018
Quelle: Pressemitteilung des LG Berlin v. 20.03.2018