Supermärkte sind nicht verpflichtet, die Schockbilder, die auf Zigaretten-Packungen gezeigt werden, auch beim Verkauf mittels Zigaretten-Automaten zu präsentieren. Es genügt, wenn die Schockbilder auf den einzelnen Waren angebracht sind (LG München I, Urt. v. 05.07.2018 - Az.: 17 HK O 17753/17).
Der Betreiber von zwei Edeka-Lebensmittelläden wurde verklagt. Die Klägerin, eine Anti-Raucher-Initiative, sah einen Verstoß gegen tabakrechtliche Bestimmungen und somit eine Wettbewerbsverletzung.
Moniert wurde, dass an den üblichen Zigaretten-Automaten vor der Supermarktkasse nicht auch die Schockbilder mit angebracht seien. Hierzu sei der Beklagte gesetzlich verpflichtet, so der Standpunkt der Klägerseite. Es genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Darstellungen lediglich auf den Produkten selbst platziert seien. Es sei ausdrücklich verboten, die Schockbilder teilweise oder ganz zu verdecken.
Das LG München I wies die Klage ab.
Das Verbot, die Schockbilder zu verdecken, betreffe nur die eigentliche Zigaretten-Packung selbst, so das Gericht.
Nicht erfasst würden außerhalb des Produktes liegende Faktoren wie im vorliegenden Falle die Produktpräsentation. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, so das LG München I. Die Darstellung auf den Verkaufsautomaten diene lediglich der Produktpräsentation.