Ein Sternchen-Hinweis, der weitere wichtige Informationen enthält, muss im Rahmen einer Werbung in unmittelbarer räumlicher Nähe platziert sein, ein bloßer Verweis auf eine Internet-Seite ist nicht ausreichend (OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.07.2015 - Az.: 4 U 49/15).
Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage "19% MWSt geschenkt". Die Anzeige enthielt zwar ein Sternchen-Hinweis, dieser wurde jedoch erst zwei Seiten später aufgelöst. Der Hinweis lautete dann:
"Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet (mit angegebener Internetadresse"
Bei Aufruf der Internetseite erfuhr der Verbraucher dann vom nur eingeschränkten Anwendungsbereich der Werbeaussage:
"Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.(...).de veröffentlicht sind. Nicht gültig für bereits getätigte Aufträge, für in den Filialen als "Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, bei Gutscheinkauf, im Restaurant, bei Produkten auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, bei Büchern, für Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte der Abteilungen Wohnen Exklusiv, Junges Wohnen und Garten sowie bei Produkten der Firma Aeris, Airline by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Belly Button, Belly Button by Paidi, Black Label by W. Schillig*, Bosse, Bugaboo, Calligaris, CS Schmal, Cybex Sirona, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes*, Emmaljunga, Fissler, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Hülsta, Jensen, Joolz, Joop! Living, Klöber, Leander, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, now! by Hülsta, Orbit, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch*, set one by Musterring, SieMatic, Silit, Smedbo, Spectral, Stokke, Team 7*, Tempur, TFK, Valmondo, Villeroy & Boch, Witnova und WK Wohnen und WMF. Gutschein kann nicht bar ausgezahlt werden. Pro Einkauf und Kunde nur ein Gutschein einlösbar. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inklusive Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Nicht im Onlineshop einlösbar. Gutscheine gültig bis 05.07.2014. *Nur in einigen ausgesuchten (...) Filialen erhältlich."
Die Vorinstanz - das LG Freiburg <link http: www.online-und-recht.de urteile bei-werbung-mit-preis-rabatten-verweis-auf-webseite-mit-naeheren-bedingungen-nicht-ausreichend-landgericht-freiburg-20150223 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.02.2015 - Az.: 12 O 105/14) - stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.
Dieser Ansicht folgte nun auch das OLG Karlsruhe in der Berufungsinstanz.
Der Sternchen-Hinweis nehme am Blickfang nicht teil, da er räumlich getrennt platziert sei. Der Kunde gehe nicht davon aus, dass sich diese Erläuterungen auf eine Aussage beziehe, die Seiten vorher getroffen worden sei.
Auch reiche es nicht aus, die erheblichen sachlichen Einschränkungen lediglich im Internet zu erwähnen. Denn von der eigentlichen Werbung gehe eine erhebliche Anlockwirkung aus. Daher müsse bei so massiven Begrenzungen eine Aufklärung bereits im Werbemedium (hier: der Zeitung) selbst erfolgen und nicht erst später im Internet.