Bewirbt eine Online-Apotheke auf ihrer Webseite ein Online-Bonusprogramm, dann müssen etwaige Einschränkungen hinreichend deutlich und in räumlicher Nähe zur eigentlichen Werbeaussage platziert werden. Dafür genügt es nicht, wenn diese Informationen erst ganz am Ende der Seite gegeben werden (LG Leipzig, Urt. v. 20.05.2021 - Az.: 04 HK O 159/21).
Die verklagte Online-Apotheke war mit einem Bonusprogramm. Sie warb auf ihrer Startseite prominent damit, dass der Kunde beim Kauf von Produkten entsprechende Bonuspunkte erhielt, die er später einlösen und somit Geld sparen konnte.
Ganz am Ende der Webseite im Footer unter "weitere Informationen im Überblick" erfuhr der User, dass diese Vorteile nicht galten, wenn rezeptpflichtige, preisgebundene Arzneimittel bestellt wurden. Diese waren von dem Bonusprogramm nämlich ausgenommen.
Dies stufte das LG Leipzig als irreführend ein. Denn die Beklagte kommuniziere die vorhandenen Einschränkungen nicht in ausreichender Form. Durch die Platzierung ganz am Ende der Page gehe der notwendige räumliche Zusammenhang verloren:
"Den Hinweis darauf, dass dem Kunden keine Bonuspunkte für eine Bestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln gewährt werden, erteilt die Verfügungsbeklagte nicht in dem notwendigen engen, gestalterischen Bezug zur Werbung mit dem Bonusprogramm und dabei insbesondere nicht in den schlagwortartig und hervorgehobenen präsentierten Übersichten unter den Rubriken “Ihre Vorteile im Blick” (...), sondern erst am Ende dieser Seite unter der Zwischenüberschrift “weitere Informationen im Überblick” und der dem untergeordneten weiteren Überschrift “Wofür erhalte ich (...) Punkte?”.
So heißt es auch unter “Kaufen + Sammeln” in einem blauunterlegten Feld einschränkungslos und einfach dargestellt nur: “1 Euro Umsatz = 1 (...) Punkt”. Dahinter findet sich der Text “Schließen Sie Ihren Einkauf ab und sammeln Sie (...) Punkte (1 Euro = 1 Eurocent Gutschrift)”.
Denn bereits auf der Startseite werde hervorgehoben mit dem Rabatt-Modell geworben. Daher sei es erforderlich, auch an dieser Stelle die vorhandenen Grenzen zu benennen:
"Im Ergebnis ist die Werbung für das Bonusprogramm in dieser Form geeignet, das Publikum in die Irre zu führen, weil sie nicht alle relevanten Tatsachen, die für eine Entscheidung des Kunden von Bedeutung sind, hinreichend deutlich und unmissverständlich offenbart."