Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile partei-darf-nicht-mit-stiftung-warentest-ergebnis-werben-5-w-120-09-kammergericht-berlin-20091110.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 10.11.2009 - Az.: 5 W 120/09) hat entschieden, dass es einer politischen Partei nicht erlaubt ist, mit einem der Stiftung Warentest ähnlichen Logo für sich zu werben.
Klägerin war die bekannte Stiftung Warentest. Beklagte war eine politische Partei. Diese hatte werbewirksam an ihrer Eingangstür ein Schild mit einem Testurteil angebracht, in der sie als "Testsieger" aus "fünf getesteten Parteien" hervorging.
Der Test war äußerlich wie ein Ergebnis der Stiftung Warentest aufgemacht. Dabei wurde auch das bekannte "test" -Logo verwendet. Nur die Bezeichnung "Stiftung Warentest" wurde nicht genannt, in kleiner Schrift fand sich vielmehr ein Hinweis auf eine andere Prüfeinrichtung.
Die Klägerin sah hierin eine irreführende Rechtsverletzung, denn die Stiftung Warentest habe noch nie eine politische Partei getestet.
Das KG Berlin folgte dieser Ansicht. Den Anspruch auf Unterlassung leiteten die Richter aus dem Umstand der Kreditgefährdung her.
Dadurch, dass hier der Eindruck erweckt werde, Stiftung Warentest habe nun auch Parteien überprüft, bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher an der wirtschaftlichen Seriösität der Einrichtung zu zweifeln beginne.
Gerade bei denjenigen Personen, die der bestimmten Partei oder generell einer Partei kritisch gegenüberstünden, würde die jahrezentelang erworbene Wertschätzung erhebliche Beeinträchtigungen erfahren. Der gute Ruf des Instituts würde in Mitleidenschaft gezogen werden.
Aus diesen Gründen stehe der Stiftung Warentest ein Unterlassungsanspruch zu.