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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Heilbronn: Irreführende Werbung mit Testurteil der Stiftung Warentest

Das LG Heilbronn (Urt. v. 12.01.2012 – Az.: 8 O 381/11) hat eine Hundefutterwerbung als irreführend bezeichnet, in welcher mit dem Testurteil "SEHR GUT" der Stiftung Warentest geworben wurde.

Die Beklagte hatte ein Feuchtfutter mit dem Logo der Stiftung Warentest beworben, obwohl der Test nur das Hunde-Trockenfutter betroffen hatte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen sah hierin eine Irreführung der Verbraucher und das werbende Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch.

Dies sahen die Heilbronner Richter ebenso. Die angegriffene Werbung sei wettbewerbsrechtlich unzulässig, da sie zur Täuschung geeignete Angabe über die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der angebotenen Waren enthalte.

Das Testurteil der Stiftung Warentest sei nur dem in der Anzeige links abgebildeten Trockenfutter verliehen worden. Durch die Gestaltung der Anzeige, aufgrund derer sich das Logo der Stiftung Warentest mittig sowohl über dem links abgebildeten Trockenfutter als auch dem rechts abgebildeten Feuchtfutter befinde, werde dem Leser der – unzutreffende – Eindruck vermittelt, das Logo beziehe sich auf beide Produkte.

Es gebe keinen sachlichen Grund für die gewählte Anzeigengestaltung. Vielmehr lasse diese nur den Schluss zu, dass eine unzulässige und von den Bedingungen der Stiftung Warentest ausdrücklich verbotene "Strahlwirkung" auf das nicht getestete Produkt erzielt werden sollte.

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