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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Werbung mit "Testsieger" wettbewerbswidrig bei bloßer Konsumentenbefragung und fehlendem objektiven Test

Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Gewerbetreibender für sein Produkt mit den Aussagen "Nr.1 im Geschmack" und "Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger im Geschmack!" wirbt, es sich dabei jedoch um bloße Konsumentenbefragungen im Auftrag des Unternehmens handelt und nicht um objektive Tests <link http: www.landesrecht.hamburg.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2013 - Az.: 5 U 278/11).

In einer Printwerbung warb die Beklagte für ihre Margarine mit den Aussagen "Nr.1 im Geschmack" und "Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!".

Der Sternchen-Hinweis wurde in der untersten Zeile der Werbung in Schriftgröße 6,6 pt aufgelöst:

"*Verbrauchertest 2011 eines unabhängigen Marktforschungsinstituts im Auftrag von Unilever mit 750 Verbrauchern. Im Test Margarine und pflanzliche Streichfette“

Das OLG Hamburg stufte diese Form als wettbewerbswidrig und somit als unzulässig ein.

Bei Werbung mit Testergebnissen müsse grundsätzlich die konkrete Fundstelle angegeben werden, damit der Verbraucher sich ausführlich über die näheren Umstände des Tests informieren kann.

Diesen Informationspflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen. Sie erwecke mit ihren Äußerungen den Eindruck, es handle sich um eine Überprüfung durch eine neutrale Instanz. In Wahrheit lägen hier jedoch bloße Konsumentenbefragungen vor, die im Auftrag der Beklagten vorgenommen worden seien.

Der Sternchen-Hinweis sei nicht ausreichend, um dieses Informations-Defizit zu vermeiden. Denn der Verbraucher erhalte keine konkreten Angaben zu den näheren Bedingungen der Befragung. Insbesondere der Hinweis, dass ein "unabhängiges Marktforschungsinstitut" beauftragt worden sei, erhalte den Eindruck beim Verbraucher aufrecht, es handle sich hier um den Test einer neutralen, dritten Stelle. Vielmehr hätte es konkreterer Angaben bedurft, u.a. den Namen des Marktforschungsinstituts, die Anzahl der Testpersonen und den genauen Prüfungsgegenstand.

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