Das Entsperren von Handy-SIM-Locks durch Einsetzen einer Entsperrbox gegen Entgelt ist wegen Fälschens beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung strafbar <link http: www.online-und-recht.de urteile entsperren-der-handy-sim-locks-strafbar-62-ds-51-js-9946-10-106-11-amtsgericht-goettingen-20110504.html _blank external-link-new-window>(AG Göttingen, Urt. v. 04.05.2011 - Az.: 62 Ds 51 Js 9946/19 (106/11)).
Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, beweiserhebliche Daten in mehr als 50 Fällen rechtswidrig verändert zu haben. Er habe im Auftrag und gegen Zahlung eines Entgelts die Handy-SIM-Locks mit Hilfe einer Entsperrbox aufgehoben. Damit habe er urheberrechtlich geschützte Programme und beweiserhebliche Daten verändert.
Das AG Göttingen bejahte eine Strafbarkeit. Der Angeklagte habe sich wegen Fälschens beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Datenveränderung strafbar gemacht.
Bei SIM-Locks handle es sich um urheberrechtlich geschützte Teile von Computerprogrammen, deren Veränderung der Zustimmung des Rechteinhabers bedürfe. Diese Zustimmung habe hier nicht vorgelegen, da der Angeklagte gegen ein Entgelt die SIM-Lock-Sperre rechtswidriger Weise aufgehoben habe. Er habe Daten verändert und verfälscht, damit die Nutzer der Handys noch während der Mindestvertragslaufzeit telefonieren können, ohne den von den Netzbetreibern geforderten Kompensationsbeitrag zu leisten.
Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung verurteilt.