Die unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks für Mobilfunkgeräte ist ein strafbarer Geheimnisverrat <link http: www.online-und-recht.de urteile unerlaubtes-entfernen-eines-sim-locks-bei-einem-mobiltelefon-oberlandesgericht-karlsruhe-20160129 _blank external-link-new-window>(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.01.2016 - Az.: 2 (6) Ss 318/15; 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15).
Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer eines Unternehmens an seine Kunden unerlaubt Unlock-Codes weitergegeben, mit denen sich die SIM-Sperre eines Mobilfunktelefons vorzeitig entsperren ließ. Er hatte hierfür im Durchschnitt ein Entgelt iHv. 18,- EUR genommen.
Das Gericht stufte dieses Handeln als einen strafbaren Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall ein <link https: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __17.html _blank external-link-new-window>(§ 17 Abs,2, Abs.4 UWG).
Der Entsperr-Code stelle ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis dar. Er sei nicht öffentlich gewesen.
Daran ändere auch nichts der Umstand, dass es möglich sei, über bestimmte an eine spezielle Entsperrungssoftware zu gelangen, mit der der Unlock-Code generiert werden könne.
Denn hierzu bedürfe es eines erheblichen und unlauteren Aufwandes. Damit seien diese Informationen nicht offenkundig. Vielmehr müsste eine vom Netzbetreiber eingerichtete technische Sperre mit Hilfe des Einsatzes von Technik, die von externen Programmieren entwickelt wurde, im Internet gesucht und begriffen sowie das einzelne Mobiltelefon technisch manipuliert werden.
Die Sperre müsste in jedem Einzelfall mit einem anderen individuellen Code überwunden werden, sodass der Entsperr-Code gerade nicht offenkundig sei. Vielmehr müsste einige kriminelle Energie eingesetzt werden, um den individuellen Code aufzuheben.