Eine Person, die den ungesicherten WLAN-Zugang eines Dritten unerlaubt nutzt, macht sich strafbar <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzung-fremden-wlan-zugangs-strafbar-22-ds-js-6909-06amtsgericht-wuppertal-20070403.html _blank external-link-new-window>(AG Wuppertal, Urt. v. 03.04.2007 - Az.: 22 Ds Js 6909/06).
Erst vor kurzem hatte das AG Wuppertal <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzung-von-fremdem-wlan-netz-nicht-strafbar-20-ds-10-js-1977-08-282-08-amtsgericht-wuppertal-20100803.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08) eine Strafbarkeit verneint. In dem bereits länger zurückliegendem Urteil hingegen bejahte das Gericht eine Täterschaft.
Der Angeklagte habe sich sowohl wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzbestimmungen strafbar gemacht als auch gegen das Abhörverbot verstoßen.
Das Abhören von Nachrichten umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese Nachricht habe der Angeklagte abgehört, wobei hier das tatsächliche Wahrnehmen gemeint sei. Denn während der Nutzung des Internetzugangs greife der Angeklagte auf die zugesandte IP-Adresse zu und werte sie aus. Die Nachrichten würden damit abgehört.
Da es sich weiterhin bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handle und der Angeklagte auf den Router zugegriffen habe, würden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes widerrechtlich abgerufen.