Werden professionelle Produktfotografien übernommen, so ist im Rahmen des Urheberrechtsverletzungs-Prozesses ein Streitwert von 8.000,- EUR pro Bild angemessen (OLG Hamburg, Beschl. v. 10.02.2022 - Az.: 5 W 58/21).
Die Beklagte hatte unerlaubt professionelle Fotos von Produkten übernommen. Im Rahmen einer Streitwert-Beschwerde ging es nun um die Frage, welcher Betrag hierfür festzusetzen war.
Das OLG Hamburg stufte eine Summe von 8.000,- EUR pro Lichtbild als angemessen an:
"Die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen hat unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen. (...)
Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze hat das Landgericht im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren im Ergebnis zutreffend im Ausgangspunkt einen Streitwert von 8.000,- € pro Foto angesetzt.
Der Bundesgerichtshof hat bei einer gewerblichen Nutzung eines einfachen Fotos ohne kompositorische Inszenierung, wie es ohne Weiteres im Wege eines Schnappschusses hätte erstellt werden können, im Wege des öffentlich Zugänglichmachens i.S.v. § 19a UrhG einen Unterlassungswert in Höhe von 6.000,- € in der Hauptsache für nicht zu beanstanden angesehen (...). Das Landgericht hat demgegenüber im Streitfall zutreffend berücksichtigt, dass sich die gegenständlichen Produktfotografien von einem bloßen Schnappschuss erkennbar abheben. (...). Zudem ist der Antragsteller ein professioneller Fotograf. Der Wert der verletzten Urheberrechte ist daher vorliegend erhöht. Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin die gegenständlichen Bilder zur Illustration ihrer Verkaufsangebote auf ihrer im Internet betriebenen Verkaufsplattform www.c....com genutzt und damit die Qualität der streitgegenständlichen Bilder zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet hat. Der Angriffsfaktor ist daher vorliegend als erheblich anzusehen."