Der Streitwert für eine unerlaubte, gewerbliche Foto-Nutzung liegt zwischen 3.000 - 6.000,- EUR <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-streitwert-bei-der-unerlaubten-benutzung-von-fotos-oberlandesgericht-celle-20160513 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Beschl. v. 13.05.2016 - Az.: 13 W 36/16).
Die Celler Richter haben sich zur Frage geäußert, wie der Streitwert in Fällen des Foto-Klaus zu berechnen ist.
Bei der Festsetzung des Streitwertes sei, so die Robenträger, die Schwere des erfolgten Eingriffs in das Urheberrecht maßgeblich. Dabei seien nachfolgende Merkmale zu berücksichtigen:
- Intensität des Eingriffs,
- Umfang und Dauer der Rechtsverletzung,
- Gewinn und Umsatz für den Verletzer,
- Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten,
- Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers,
- Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung
Das Gericht hält in Fällen der unerlaubten kommerziellen Nutzung einen Streitwert zwischen 3.000 - 6.000,- EUR für angemessen.
Eine schematische Verdopplung des Lizenzschadens hingegen lehnt es ab, da es hierfür an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle. Bei der Schadensberechnung im Rahmen des <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 UrhG werde ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des BGH zugunsten der GEMA - grundsätzlich abgelehnt.
Auch habe der Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen nach <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __54f.html _blank external-link-new-window>§ 54 f. Abs. 3 UrhG eine Verdopplung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken vorgesehen, eine vergleichbare Regelung im Rahmen des <link https: www.gesetze-im-internet.de urhg __97.html _blank external-link-new-window>§ 97 UrhG aber nicht getroffen.