Wer zur Auskunft über die Online-Urheberrechtsverletzungen bei Fotos verpflichtet ist, kann sich nur in besonderen Ausnahmefällen auf die Unmöglichkeit der Auskunfterteilung berufen (OLG Celle, Beschl. v. 31.10.2012 - Az.: 13 W 87/12).
Der Beklagte war in der Vergangenheit verurteilt worden, Auskunft zu erteilen über die von ihm begangenen Online-Fotoverletzungen unter Angabe des Zeitpunkts der Benutzungsaufnahme, der Dauer und Häufigkeit der Benutzung sowie Angabe der jeweils verwendeten Auflösung und Motivgröße des jeweiligen Lichtbildes.
Der Beklagte berief sich nun darauf, dass er die Bilder zwischenzeitlich von seinem Server und parallel von seinem Computer gelöscht habe. Er könne daher nicht mehr nachvollziehen, mit welcher Auflösung, Dateigröße oder in welchem Umfang er die einzelnen Bilder verwendet habe. Lediglich fünfzehn Lichtbilder seien in einem separaten Ordner gespeichert gewesen. Hierüber habe er Auskunft erteilt. Zudem würden sich die von der Klägerin verlangten Beschaffenheitsangaben aus den Screenshots ergeben, die der Klägerin vorlägen. ihm sei eine Auskunft daher nicht möglich.
Das OLG Celle folgte dieser Ansicht nicht, sondern verhängte ein Zwangsgeld.
Zwar könne ein Schuldner nicht eine unmögliche Leistung vornehmen. Jedoch sei der Schuldner für diesen Vortrag beweispflichtig.
Ein Zwangsgeld komme daher nur dann nicht in Frage, wenn der Schuldner durch substanziiertes und nachprüfbares Vorbringen die Unmöglichkeit der Leistung nachweise.
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte diese Anforderungen nicht erfüllt. Es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beklagte über keinerlei Backups verfüge. Auch sei wenig glaubwürdig, dass der Beklagte sich an nichts Näheres mehr erinnere.