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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Trotz potentiellem DSGVO-Verstoß kein Einsichtsrecht ins Grundbuch

Einer Privatperson, die Einsicht in das Grundbuch begehrt, um gegen eine möglicherweise unerlaubte Videoüberwachung öffentlicher Plätze selbst rechtlich vorzugehen, steht ein solcher Auskunftsanspruch nicht zu (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 03.09.2018 - Az.: 20 W 171/18).

Der Kläger begehrte aus dem Grundbuch die Auskunft über die Eigentumsverhältnisse zu vier konkret bezeichneten Grundstücken.

Auf diesen vier Immobilien waren Videoüberwachungskameras installiert, die auch den öffentlichen Bereich überwachten. Er wollte als Betroffener gegen die unerlaubte Videoüberwachung im eigenen Namen selbst vorgehen.

Er wandte sich auch an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Dieser antwortete ihm, das Amt überprüfe Videoüberwachungen regelmäßig, anlassbezogen und in großer Zahl auf ihre datenschutzrechtliche Zulässigkeit. Wegen der schieren Masse könnten diesbezügliche Anfragen und Reklamationen jedoch bedauerlicherweise nicht immer umgehend und zeitnah abgearbeitet werden, zumal für das betreffende Stadtgebiet vor einiger Zeit eine umfangreiche Eingabe eingegangen sei, die allein knapp 370 Stellen mit Videokameras beinhielten. Es werde deshalb um Nachsicht gebeten, so die Behörde, dass sie die Eingabe nicht zeitnah prüfen könne.

Der Kläger wollte nun selbst vorgehen und begehrte Einsicht in das Grundbuch. Das Amtsgericht lehnte die Einsicht in das Grundbuch ab. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor.

Das OLG Frankfurt a.M. lehnte einen Anspruch ab.

Grundsätzlich sei für die Kontrolle von Videoüberwachungen öffentlicher Plätze der Hessische Datenschutzbeauftragte zuständig. Auch wenn diese Behörde überlastet sei, könne dies nicht dazu führen, dass der einzelne betroffene Bürger gegen solche Maßnahmen selbst vorgehen könne.

Der Kläger sei auch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen, denn er werde durch die Videokameras nicht regelmäßig und ohne Ausweichmöglichkeit erfasst. Dadurch, dass der Kläger räumlich weiter entfernt wohne und lediglich bei einem Wochenendbesuch die Umstände einmalig entdeckt habe, ergebe sich noch keine Aktiv-Legitimation:

"Eine derartige Situation, in welcher der Antragsteller befürchten müsste, von den von ihm beanstandeten Videoüberwachungsanlagen regelmäßig und ohne Ausweichmöglichkeit erfasst zu werden und deshalb persönlich betroffen zu sein, ist im vorliegenden Fall jedoch ersichtlich nicht gegeben.

Denn der im südlichen Baden-Württemberg lebende Antragsteller hat in der von ihm vorgelegten Korrespondenz selbst mitgeteilt, die von ihm fotografierten und mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehenden Videokameras nur anlässlich eines Wochenendbesuches in (...) entdeckt zu haben. (...)

Vielmehr hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 30. April 2018 sich gerade nicht auf eine (...) besondere persönliche Betroffenheit berufen, sondern vielmehr selbst darauf hingewiesen, wegen der angesichts der derzeitigen personellen Ausstattung bestehenden Überforderung des Landesdatenschutzbeauftragten als Bürger die entsprechenden Belange selbst in die Hand nehmen zu wollen."

Darüber hinaus ergebe sich aus dem Grundbuch-Auszug auch nicht zwangsläufig, wer der Betreiber der Anlagen sei. Denn die Apparate würden häufig nicht vom Eigentümer, sondern vom Mieter angebracht. 

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