Der Tweet "Wenn das Haus nasse Füße hat" erreicht nicht die erforderliche Schöpfungshöhe und ist damit urheberrechtlich nicht geschützt <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 08.04.2016 - Az.: 6 U 120/15).
Der Beklagte postete auf Twitter
"„Wenn das Haus nasse Füße hat“ #Mauerwerkstrockenlegung – mit Rat und Tat „Da werden Sie geholfen“ (bit.ly/xxxxxx)"
Der User wurde dabei auf das Online-Angebot der Beklagten geführt.
Die Klägerin hielt die Rechte an dem Buch "Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung – Wenn das Haus nasse Füße hat" und sah in dem Tweet eine Verletzung ihrer Urheberrechte.
Das Gericht lehnte einen Anspruch ab, da der Tweet nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche.
Eine besondere sprachliche Gestaltung weise die Aussage nicht auf, sondern sei vielmehr eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion.
Das Ganze sei auch nicht mit dem Zitat von Karl Valentin"Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut" vergleichbar, auf das die Klägerin verwiesen habe und das vom LG München aufgrund seiner Wortakrobatik als schutzfähig angesehen wurde (GRUR-RR 2011, 447).
Im vorliegenden Entgegen vermittle der Ausdruck keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handle es sich nicht um einen Aphorismus.
Der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" vermittle keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt. Es handle sich nicht um einen vollständigen Satz, so dass er inhaltlich offen sei. Denkbar seien Fortsetzungen wie "… ist das nicht weiter schlimm“ oder andererseits "…sollte etwas dagegen getan werden“.
Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, verfüge der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität, sei aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Buchtitel, die keine reinen Fantasietitel seien, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen würden, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen.