Kleckerlätze sind urheberrechtlich nicht geschützt, wenn ihnen die urheberrechtliche Schöpfungshöhe fehlt <link http: www.online-und-recht.de urteile kleckerlatz-nicht-urheberrechtlich-geschuetzt-landgericht-frankfurt_am-20170914 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 14.09.2017 - Az.: 2-03 O 416/16).
In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es um den urheberrechtlichen Schutz eines Kleckerlatzes, d.h. eines Schutzes, um sich beim Essen nicht vollzukleckern.
Die Frankfurter Richter betonten zwar die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen Absicherung. Denn Zeichnungen, Gemälde, Stiche oder Plastiken seien in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Rechtsprechung würde insoweit geringe Anforderungen stellen.
Erforderlich sei jedoch, dass das Werk über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfüge. Es müsse eine Gestaltungshöhe erreichen, die es rechtfertige, von einer "künstlerischen Leistung" zu sprechen.
Im vorliegenden Fall konnten die Juristen eine solche Schöpfungsqualität nicht erkennen. Es handle sich um eine bloße Abbildung äußerer Formen, ohne dass eine besondere Individualität oder sonstige Eigenheiten erkennbar seien. Dem Produkt fehle daher insoweit die notwendige schöpferische Höhe, so dass es nicht urheberrechtlich geschützt sei.