Die Überwachung eines Büro-Eingangsbereich OVG mittels einer Videokamera kann gerechtfertigt sein <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(OVG Lüneburg, Urt. v. 29.09.2014 - Az.: 11 LC 114/13).
Überwacht wurden der Eingangsbereichs und die Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch festinstallierte Mini-dome-Kameras ohne Zoom-Funktion. Zusätzlich erfolgte die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im black-box-Verfahren. Die Geräte schalteten sich nur bei Bewegungen automatisch ein. Die Aufnahmen wurden auf einer Festplatte gespeichert und automatisch überschrieben, d. h. gelöscht, wenn kein Bedarf mehr für Sichtung bestand, spätestens jedoch nach 10 Tagen.
Die Videoaufnahmen konnten bei Bedarf auf PC-Monitore übertragen werden. Einen passwortgesicherten Zugang hatten lediglich das Unternehmen, das die Videoanlage installiert hatte, und ein von dem Unternehmen bestellter betrieblicher Datenschutzbeauftragter.
Hinweisschilder an den beiden Eingangstüren des Gebäudes wiesen in Textform und mittels eines Symbols auf die Videoüberwachung hin und benannten die verantwortliche Stelle.
Das Gericht ließ ausreichen, dass es in der Vergangenheit in dem Gebäude zu mehreren Diebstählen gekommen war. Es handle sich dabei um eine ausreichende Gefährdungslage, die die Installation der Kameras erlaube und rechtfertige.