Das LG Bremen <link http: www.jurpc.de rechtspr _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.12.2011 - Az.: 7 O 1139/11) hat entschieden, dass den Schuldner einer einstweiligen Verfügung eine Kontroll- und Überwachungspflicht trifft, wenn Dritte für ihn (hier: die bekannte Online-Plattform Amazon) die Löschung übernimmt.
Den Beklagten war mittels einstweiliger Verfügung verboten worden, 97 Bilder auf Amazon zu verwenden. Der Geschäftsführer der Beklagten übermittelte daraufhin Amazon telefonisch die genauen URLs.
Gleichwohl wurde ein Bild auch weiterhin verwendet. Die Gläubigerin beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Das LG Bremen folgte dieser Ansicht und erlegte den Beklagten ein Ordnungsgeld iHv. 500,- EUR auf.
Das Verschulden der Beklagten sei hier gewesen, dass sie nicht die Löschung von Amazon überwacht hätten. Wer einen Dritten zur Erledigung solcher Tätigkeiten aussuche, müsse durch entsprechende Überwachungsmaßnahmen sicherstellen, dass auch die angestrebten Löschungen vorgenommen würden.
Dies gelte umso mehr, wenn wie hier - so die Richter - telefonisch 97 URLs mitgeteilt würden. Eine solche Übermittlung berge die große Gefahr, dass sich Fehler eingeschlichen hätten, so dass eine Überwachung besonders notwendig gewesen wäre.
Da die Beklagten keine solchen Maßnahmen ergriffen hätten, treffe sie ein Organisationsverschulden.