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Kategorie: Onlinerecht

LG Dortmund: Unerlaubte Foto-Nutzung einer FDP-Spitzenkandidatin keine Straftat

Es liegt dann keine strafbare Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, wenn das Bild einer Politikerin (hier: FDP-Spitzenkandidatin Bezirk Hamm) unerlaubt für eine Foto-Montage verwendet wird, da es sich um eine Person der Zeitgeschichte handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-strafbarkeit-wegen-online-fotomontage-einer-fdp-spitzenkandidatin-landgericht-dortmund-20150420 _blank external-link-new-window>(LG Dortmund, Beschl.v. 20.04.2015 - Az.: 34 Qs 79/14).

Der Beschuldigte verwendete das Bild einer FDP-Spitzenkandidatin Bezirk Hamm aus dem Jahr 2014. Er fertigte eine Fotografie von einem der öffentlich zugänglichen FDP-Wahlplakate an und erstellte daraus eine Fotomontage. Die Augenpartie versah er mit einem schwarzen Balken, wie es früher in Medien häufig üblich war, um Personen unkenntlich zu machen.

Ferner ersetzte er mittels eines Bildbearbeitungsprogramms den Wahlslogan durch den Satz:

"Das braucht Hamm. Wir treten dafür ein, dass auch Hunde & Katzen geschlachtet werden dürfen“.

Anschließend veröffentlichte er das so bearbeitete Foto auf Facebook. Er wollte damit auf einen Antrag der Jungen Liberalen des Landesverbandes Sachsen-Anhalt hinweisen, wonach das Schlachtverbot auch für Hunde aufgehoben werden sollte.

Die zuständige Staatsanwaltschaft ging gegen den Beschuldigten wegen strafbarer Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor, da er das Foto de FDP-Politikerin unerlaubt veröffentlicht hatte (<link http: www.gesetze-im-internet.de kunsturhg __33.html _blank external-link-new-window>§ 33 KUrhG).

Dies sah das LG Dortmund anders. Es liege keine Straftat vor, da die Veröffentlichung nicht rechtswidrig gewesen sei.

Bei der FDP-Politikerin handle es sich um eine Person der Zeitgeschichte, so dass eine Publikation auch ohne Zustimmung erlaubt sei <link http: www.gesetze-im-internet.de kunsturhg __23.html _blank external-link-new-window>(§ 23 Abs.1 Nr.1 KUrhG).

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