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Kategorie: Onlinerecht

VG Ansbach: Unerlaubtes Glücksspiel auch bei lediglich 50 Cent Einsatz

In einer weiteren Entscheidung hat ein Gericht <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile bereits-50-cent-einsatz-unerlaubtes-gluecksspiel-an-4-s-10-00573-verwaltungsgericht-ansbach-20100615.html _blank external-link-new-window>(VG Ansbach, Beschl. v. 15.06.2010 - Az.: AN 4 S 10.00573) entschieden, dass jeder Einsatz, und seien es auch nur 50 Cent, nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag genehmigungspflichtig sind.

Der Kläger war Betreiber einer Online-Plattform, auf der er Poker, Casino und Internet-Wetten anbot. Die Teilnehmer zahlten für die Nutzung des Angebotes 50 Cent pro Spiel. Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte den Betrieb, weil es sich um um ein unerlaubtes Spiel nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) handle. Der Kläger war der Ansicht, dass es sich bei 50 Cent um einen unerheblichen Einsatz handle, der nicht den Regelungen des GlüStV unterfalle.

Das VG Ansbach hat dieser Ansicht eine klare Absage erteilt. Unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung seien die Bestimmungen des GlüStV autonom aus sich heraus auszulegen. Demnach gelte ein eigenständiger verwaltungsrechtlicher Begriff des Einsatzes.

Somit unterfalle jeder entgeltliche Einsatz, und belaufe er sich auch nur auf 50 Cent, der Genehmigungspflicht des GlüStV.

Somit sei das behördliche Verbot rechtmäßig gewesen.

Das VG Ansbach schließt sich damit der Meinung des VG München <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile online-wetten-auf-fussballergebnisse-mit-50-cent-einsatz-unerlaubtes-gluecksspiel-m-22-k-09-4793-verwaltungsgericht-muenchen-20100303.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 03.03.2010 - Az.: M 22 K 09.4793) an, das ebenfalls einen Einsatz von 50 Cent als verbotenes Glücksspiel ansah.

Siehe zu den rechtlichen und praktischen Auswirkungen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de _blank external-link-new-window>"Sind 50 Cent-Gewinnspiele nach dem Glücksspiel-Staatsvertrag verboten?".

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