Ein Online-Shop muss es nicht hinnehmen, dass auf seiner Webseite ungewollt Einblendungen von Preisvergleichen durch den Anbieter einer Antiviren-Software erfolgen (LG Hamburg, Urt. v. 28.01.2015 - Az.: 416 HKO 163/14).
Die Antragstellerin unterhält einen bekannten Online-Shop.
Die Antragsgegnerin vertreibt eine kostenlose Antiviren-Software. Teil dieser Software ist auch ein optionaler Bestandteil, der es ermöglicht, jedes Produkt eines Online-Shops mit anderen Produkten möglicher Alternativanbieter von anderen Internet-Shops zu vergleichen, ohne dass dafür die betrachtete Webseite verlassen werden muss.
Die Software übersendet hierfür die Produkt-Daten von der besuchten Artikeldetailseite des Online-Shops an die Antragsgegnerin und erhält entsprechende Vergleichsdaten zurück. Das Tool blendet dann - ohne weiteres Zutun - im oberen Bereich des Browser-Fensters über ein Browser-Add-On die Informationen ein, ob es günstigere Angebote gibt. Klickt der User auf eine der angezeigten Inhalte, wird er direkt auf den Online-Shop des jeweiligen Mitbewerbers geführt.
Die Antragsgegnerin erhält für die Vermittlung eine entsprechende Provision (Cost-per-Click).
Das LG Hamburg hat ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig eingestuft, da in unzulässiger Weise Kunden des klägerischen Online-Shops abgefangen würden.
Es sei ständige Rechtsprechung des BGH im Offline-Bereich, dass ein unlauteres Abfangen von Kunden vorliege, wenn ein Mitbewerber in unmittelbarer räumlicher Nähe zu einem Ladengeschäft Kunden anspreche und versuche diese abzuwerben.
Nichts anderes gelte auch für den Online-Bereich. Im vorliegenden Fall würde in den "virtuellen Geschäftsräumen" - d.h. auf der Webseite des Online-Shops - potentielle Käufer angesprochen und zu den Angeboten der Konkurrenz gelockt. Hierbei handle es sich um den klassischen Fall des unerlaubten Kundenabfangens.
Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin bei ihren Handlungen nicht auf berechtigte Interessen berufen. Denn ihr originäres Geschäft sei der Vertrieb einer Antiviren-Software Diese Tätigkeit werde durch das Verbot nicht angetastet.
Darüber hinaus handle es sich bei den angezeigten Informationen nicht um eine objektive, neutrale Auswahl von Produkten, sondern vielmehr um eine bezahlte Selektion. Es gehe, so das Gericht, der Antragsgegnerin daher nicht um eine transparente, für die Kaufentscheidung fördernde Information, sondern um eigene monetäre Interessen.