Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Limited Liability Company (LLC) aus Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), kann sich nicht auf das deutsche Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen, um gegen kritische Instagram-Posts vorzugehen (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.06.2025 - Az.: 22 O 10/24).
Eine Immobilienfirma mit Sitz in Dubai, VAE, in der Rechtsform einer LLC ging gerichtlich die Beklagte vor, die ihren Sitz im Ausland hatte. Diese hatte auf auf Instagram mehrere Posts veröffentlicht. Darin bezeichnete sie die Website des Unternehmens als Fake und warf den Geschäftsführern vor, sie hätten ihre Gutmütigkeit ausgenutzt.
Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und forderte Unterlassung sowie Schadensersatz.
Das LG Karlsruhe wies die Klage als unzulässig ab.
Die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht zuständig, da kein inländischer Gerichtsstand gegeben sei.
Zudem könne die Klägerin als die Klägerin als Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands und der EU keinen Schutz durch das deutsche Grundgesetz beanspruchen. Vor jeder inhaltlichen Prüfung müsse die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte geklärt werden.
Als Unternehmen dem EU-Ausland könne die Klägerin sich nicht auf das deutsche Unternehmenspersönlichkeitsrecht berufen, weil dieses sich aus dem Grundgesetz ableite und nur für juristische Personen mit Sitz in Deutschland oder der EU gelte. Die Klägerin firmiere aber in Dubai.
Auch wenn die Posts der Beklagten möglicherweise in Deutschland abrufbar seien und diese dort bekannt sei, reiche dies nicht aus. Die Klägerin habe keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, um eine rechtlich relevante Verletzung in Deutschland darzustellen.
"Der Vortrag der Klägerin ist insoweit unschlüssig, denn sie kann sich nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutscher Rechtsordnung berufen, folglich in einem solchen auch nicht verletzt sein.
aa) Das sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist im deutschen Recht durch §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützt. Es ist anerkannt, dass juristische Personen Persönlichkeitsschutz genießen, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (…).
bb) Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte nur für inländische juristische Personen. Hierbei ist der effektive Sitz der Gesellschaft entscheidend (…). Eine Anwendungserweiterung über das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV oder spezielle Gleichheitssätze findet nur für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland statt (…). Daher gilt auch das unmittelbar aus dem Grundgesetz entwickelte Unternehmenspersönlichkeitsrecht nur für inländische und EU-ausländische juristische Personen. Soweit ersichtlich, hat auch die Instanzrechtsprechung eine Erstreckung auf Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland nicht vorgenommen (…).
cc) Die Klägerin hat ihren Sitz in den VAE. Auf den Schutz der deutschen Grundrechte kann sie sich nicht berufen, mithin auch nicht auf das aus der Verfassung abgeleitete Unternehmenspersönlichkeitsrecht als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB."