Ein Unternehmen, das einen Handelsvertreter beauftragt, haftet für die von diesem begangenen Wettbewerbsverstöße (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.11.2018 - Az.: 3-10 O 40/18).
Die Beklagte war ein bundesweit agierendes Immobilien-Maklerunternehmen und bediente sich dabei einer Reihe von Vertriebspartnern, die für die Beklagte als selbstständige freie Handelsvertreter nach § 84 HGB tätig wurden. Frau X, eine Handelsvertreterin der Beklagten, inserierte in einer Zeitung eine Immobilienanzeige, beging jedoch einen Wettbewerbsverstoß, da sie nicht bestimmte gesetzliche Pflichtangaben zum Energieverbrauch angab.
Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, nahm daraufhin die Beklagte in Anspruch.
Zu Recht wie die Frankfurter Richter nun entschieden.
Bei der Handelsvertreterin X handle es sich um eine Beauftragte iSd. § 8 Abs.2 UWG, sodass die Beklagte für die Handlungen einzustehen habe.
Denn Beauftragter könne auch eine rechtlich selbstständige Person. Voraussetzung sei nur, dass der Dritte in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugutekomme komme und ein bestimmender, durchsetzbarer Einfluss gegeben sei.
Bei einem Handelsvertreter lägen diese Voraussetzungen unzweifelhaft vor, so die Richter vor.
Durch die Handelsvertreter-Geschäftsbeziehung habe die Beklagte entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten. Unerheblich sei, ob sie den Einfluss auch tatsächlich nutze.
Die Handlungen der Handelsvertreterin X brächten der verklagten Firma auch unmittelbar wirtschaftliche Vorteile.
Die Beklagte habe sich daher das Fehlverhalten von Frau X zuzurechnen, sodass sie für die begangene Wettbewerbsverletzung hafte.