Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.affiliateundrecht.de merchant-haftet-fuer-wettbewerbsverletzungen-seiner-affiliates-bgh-i-zr-134-10.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.08.2011 - Az.: I ZR 134/10) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und bejaht auch im vorliegenden Fall die Mithaftung des Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Wettbewerbsverletzungen.
Bereits Ende 2009 hatte die Karlsruher Richter eine Grundlagen-Entscheidung zur Mitstörerhaftung des Merchant für seinen Affiliate getroffen <link http: www.affiliateundrecht.de bgh-haftung-des-merchants-fuer-seinen-affiliate-i-zr-109-06.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 07.10.2010 - Az.: I ZR 109/06). Das damalige Verfahren wurde an das OLG Köln zurückverwiesen, wo es mit einer Klageabweisung endete <link http: www.affiliateundrecht.de mitstoererhaftung-affiliate-olg-koeln-6-u-200-05-28-01-2011.html _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05).
Im nun zu beurteilenden Fall nahm die Verbraucherzentrale Hamburg den Beklagten in Anspruch. Diese hatte - unaufgefordert - "Auftragsbestätigungen" für Zeitschriften-Abonnements an Verbraucher geschickt. Das verklagte Unternehmen verteidigte sich u.a. damit, dass die von ihr eingesetzten Affiliates Anmeldungen von Verbrauchern vorgetäuscht hätten.
Dies ließen die BGH-Richter nicht gelten.
Die die Beklagte könne sich nicht damit herausreden, dass keine Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Handlungen gehabt habe, weil sie selbst Opfer eines Betrugs geworden sei. Denn ein derartiger Irrtum sei nur dann zu entschuldigen, wenn er seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens habe.
Vorliegend habe sich die Beklagte jedoch Dritter für den Vertrieb der Abonnements bedient. Sie habe daher in ihrem Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die von ihr eingesetzten Affiliates und Vertriebspartner sich rechtmäßig verhalten. Deren Verhalten habe sich die Beklagte auch bei fehlender Kenntnis über die Täuschungshandlungen zurechnen zu lassen.
Insofern sei das wettbewerbswidrige Zusenden der Auftragsbestätigen der Beklagten zuzurechnen.