Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

VG Stuttgart: Unterrichtsausschluss wegen beleidigender "WhatsApp"-Äußerungen wirksam

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 01.12.2015 den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Antragsteller) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerungen abgelehnt (Az.: 12 K 5587/15).

Der Antragsteller hatte über „What’s App“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin geäußert, „Fr v muss man schlagen “ und „Ich schwör Fr v soll weg die foatze“ und - „Also du hast ja nur gesagt das fr v scheise ist“ - „ja ich weis gebe ich auch zu aber nicht das ich sie umbringen möchte“ sowie mündlich am 13.11.2015 gegenüber einem Mitschüler geäußert, „Die kleine Hure soll sich abstechen“. Gegen den daraufhin von der Schulleiterin mit Bescheid vom 21.11.2015 verfügten sofortigen fünfzehntägigen Unterrichtsausschluss legte der Antragsteller Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte außerdem beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.

Diesen Antrag lehnte die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:

Durch die „What’s App“-Äußerungen im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der Schulleiterin und der Äußerung vom 13.11.2015 sei ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten gegeben, das zu einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Schulleiterin sowie zu einer schweren Störung des schulischen Friedens geführt habe. Dass der Antragsteller diese Äußerungen nicht selbst getätigt haben will, erscheine der Kammer nach den vorliegenden Screenshots ganz fernliegend, auch weil sie in jeder Hinsicht zu früherem, vergleichbar schwerem Fehlverhalten passten (vgl. etwa den Unterrichtsausschluss vom April 2015 wegen Beschimpfung einer Aufsichtsperson im Mittagspausenbereich als „Hurenfotze“).

Das Fehlverhalten des Antragstellers wiege auch deshalb besonders schwer, weil es sich - schon bei Studium der vielen Klassentagebucheinträge seit Klasse 5 - an zahlreiche Vorfälle und Erziehungsmaßnahmen anschließe, die offenbar allesamt hinsichtlich des schulischen Verhaltens des Antragstellers weitgehend folgenlos geblieben seien. Das offenbar immer wiederkehrende Fehlverhalten des Antragstellers („Angrinsen der Lehrkräfte“, „permanente Provokation“, „Nichterscheinen zum Nachsitzen“ etc.) müsse eine Schule nicht dauerhaft hinnehmen.

Auch zum Schutze des Schulfriedens dürfe vielmehr konsequent durchgegriffen werden, wie dies im angegriffenen Bescheid getan worden sei. Die gleichzeitig verfügte Androhung des Ausschlusses aus der Schule sei bei dieser Sachlage ebenfalls rechtmäßig und insbesondere verhältnismäßig.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 14.12.2015

Rechts-News durch­suchen

04. März 2025
Behörden müssen personenbezogene Daten nicht zwingend Ende-zu-Ende verschlüsseln, da eine Transportverschlüsselung laut DSGVO meist ausreicht.
ganzen Text lesen
10. Februar 2025
Ein Unternehmen täuscht Verbraucher wettbewerbswidrig, wenn es online Standorte für eine Behandlung bewirbt, die dort gar nicht angeboten wird.
ganzen Text lesen
03. Februar 2025
Ein Unternehmen haftet für irreführende Preisangaben auf Google-Shopping, selbst wenn der Fehler möglicherweise von Google verursacht wurde.
ganzen Text lesen
13. Januar 2025
Die Verwertung von Beweisen aus einer vom FBI entwickelten Kryptohandy-App wurde vom BGH in Deutschland als zulässig anerkannt, da sie der Aufklärung…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen