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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Unwirksames Opt-In für Telefonwerbung nach Vertragsende

An eine Einwilligungsklausel für Telefonwerbung, die dem betreffenden Unternehmen auch nach Vertragsende eine Kontaktaufnahme erlauben soll, sind hohe Anforderungen zu stellen <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 02.06.2017 - Az.: 6 U 182/16).

Beklagte war die Deutsche Telekom, die nachfolgende Einwilligung gegenüber ihren Kunden verwendete:

"Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.
Ich bin damit einverstanden1), dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten."

Die Kölner Richter stuften diese Bestimmung als unwirksam ein, denn es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit der Klausel.

Es sei unklar, was genau mit "individuelle Kundenberatung" gemeint sei.

Denn die Regelung erlaube eine Kontaktaufnahme auch noch fast zwei Jahre nach Ende der Vertragsbeziehung. Zu diesem Zeitpunkt befinde sich der Verbraucher in aller Regel längst bei einem anderen Anbieter.

Nach einem so langen Zeitraum wisse der Ex-Kunde nicht, auf welche Waren und Dienstleistungen genau sich das Opt-In beziehe. 

Daher fehle es an der ausreichenden sachlichen Bestimmtheit, so dass die Einwilligung unwirksam sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zum BGH zugelassen.

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