Die Werbung mit einem bestimmten Standort eines Unternehmens ist irreführend und somit unzulässig, wenn wenn dort tatsächlich kein solcher Standort unterhalten wird, an dem ein Mitarbeiter zu gewöhnlichen Öffnungszeiten persönlich erreichbar ist <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-wettbewerbswidrige-werbung-mit-einem-unternehmens-standort-oberlandesgericht-celle-20150707 _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 07.07.2015 - Az.: 13 W 35/15).
Der Beklagte warb mit der Niederlassung an einem bestimmten Standort.
Dies hielt die Klägerin für irreführend, weil sich dort keine "realer" Geschäftssitz befinde.
Tatscählich waren Räumlichkeiten in einer Größe von 200 qm angemietet worden. An der Außenseite wies ein Werbebanner auf die Firma des Beklagten hin, ebenso ein Briefkasten. In der Saison von März bis Oktober seien am Standort und in seiner Umgebung mindestens vier Mitarbeiter unterwegs, die regelmäßig in diesen Räumlichkeiten ein- und ausgingen, da diese als Lager für Arbeitsmittel und -materialien dienten. Post und Telefonanrufe wurden umgeleitet.
Das OLG Celle hat dies als irreführend angesehen. Denn die Öffentlichkeit erwarte bei der Angabe eines bestimmten Standortes regelmäßig eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal. Diesen Anforderungen genüge das Handeln der Beklagten nicht. Das Gebäude werde zwar regelmäßig von Handwerkern des Beklagten aufgesucht, weil dort Arbeitsmittel und -materialien gelagert seien. Dass aber dort ein Mitarbeiter zu üblichen Öffnungszeiten für Kontaktversuche angesprochener Interessenten anwesend wäre, sei der gerade nicht der Fall.