Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.04.2015 - Az.: 14 S 37/14) hat entschieden, dass für eine Abmahnung, die das Anbieten einer urheberrechtswidrigen Bootleg-CD auf eBay.de zum Gegenstand hat, ein Streitwert von 10.000,- EUR angemessen ist.
In der Vorinstanz hatte das AG Köln (Urt. v. 20.10.2014 - Az.: 125 C 75/14) lediglich einen Streitwert von 300,- EUR festgesetzt. Die Begründung des AG war, dass es sich um einen einzelnen Privatverkauf einer DVD mit jahrzehntealten Konzertaufnahmen handelte und der Rechteinhaberin ein minimaler Schaden entstanden war. Die Entscheidung sorgte Ende letzten Jahres für relativ großes Medieninteresse.
Das Berufungsinstanz hebt die Entscheidung nun mit relativ klaren und eindeutigen Worten auf.
So sei bereits unklar, auf welcher Faktenbasis der Amtsrichter diese Einschätzung getroffen habe. Denn derartige Informationen seien nicht allgemein bekannt.
Neben diesen formalen Gründen führt das LG Köln aber auch inhaltliche Gründe an: Bereits der Ansatz des Amtsgerichts, das Unterlassungsinteresse an dem Verkaufswert gebrauchter DVDs für Musikaufnahmen aus vergangenen Jahrzehnten zu orientieren, sei verfehlt. Der Wert des Unterlassungsinteresse richte sich nämlich nicht danach, welchen Betrag der Rechtsverletzer für die illegale Nutzung zu zahlen bereit sei, sondern wertbestimmend sei die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten ausgehe.
Ein Abstellen auf den Verkaufspreis lasse die Interessen des Rechteinhabers an einem effektiven Schutz seiner Rechte völlig außer Acht.
Das LG Köln legte daher den Streitwert auf 10.000,- EUR fest.