Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-fliegender-gerichtsstand-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzung-im-internet-25-w-41-10-oberlandesgericht-frankfurt-20110207.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.02.2011 - Az.: 25 W 41/10) gilt bei Online-Persönlichkeitsverletzungen nicht der sogenannte fliegende Gerichtsstand.
Die verklagte Zeitung veröffentlichte über den Kläger auf ihrem Online-Portal folgende Aussage:
"Der Inhaber der Marke "X" ist der Geschäftsmann Z. 198… stand er vor Gericht, weil er im Namen einer "A" zwei Sprengstoffanschläge mit selbst gebauten Sprengsätzen auf Migranten verübt hatte. Aufgrund von Hehlerei mit gestohlenen Waffen wurde er 198… verurteilt."
Der Kläger machte in Kassel den Unterlassungsanspruch geltend.
Dies stuften die Frankfurter Richter als unzuständiges Gericht ein.
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet sei nicht an jedem Ort, an dem die beanstandete Seite abrufbar sei, ein Gerichtsstand gegeben.
Vielmehr sei ein deutlicher Bezug zu dem Gerichtsort erforderlich. Eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung an dem betreffenden Gerichtsort müsse erheblich näher liegen als die bloße bundesweite Abrufbarkeit. Zudem müsse die geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten.