In einem Hinweisbeschluss hat vor kurzem das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile fliegender-gerichtsstand-begruendet-keine-willkuerliche-gerichtsstandswahl-31-c-2528-11-17-amtsgericht-frankfurt_am_main-20111212.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 12.12.2011 - 2528/11 (17)) deutlich gemacht, dass es bei Klagen wegen P2P-Urheberrechtsverletzungen den fliegenden Gerichtsstand nicht mehr schrankenlos anwendet.
Der Kläger könne sich sein Gericht nicht mehr willkürlich aussuchen, vielmehr müsse er für eine örtliche Gerichtszuständigkeit nachweisen, dass sich der Rechtsverstoß auch in diesem Bezirk tatsächlich ausgewirkt habe.
Allein die technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine Rechtsverletzung enthalte, reiche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus, so die Robenträger weiter.
Der fliegende Gerichtsstand sei zudem für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch im Übrigen nicht anwendbar, da dessen Grundsätze allenfalls für die Verfolgung von Rechtsverstößen selbst, nicht jedoch für die Geltendmachung von Folgeansprüchen wie den Zahlungsanspruch gelten.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die ganz überwiegende Rechtsprechung bejaht die rechtliche Zulässigkeit des fliegenden Gerichtsstandes. Nur vereinzelt - wie jetzt das AG Frankfurt a.M. - lehnen Gerichte dieses Prinzip ab.
Das AG Frankfurt a.M. hatte bereits in der Vergangenheit diesen Grundsatz verneint, wurde jedoch später in der Berufungsinstanz vom LG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile grundsaetze-des-fliegenden-gerichtsstands-bei-internetverletzungen-ueber-ebay-2-3-s-7-09-landgericht-frankfurt_am_main-20091105.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 2/3 S 7/09) mit deutlichen Worten wieder aufgehoben. Dies hat das AG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile fliegender-gerichtsstand-bei-urheberechtsverletzung-nur-bei-bezug-zu-gericht-30-c-1849-11-25-amtsgericht-frankfurt_am_main-20111201.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.12.2011 - Az.: 30 C 1849/11-25) jedoch nicht davon abgehalten, Anfang Dezember 2012 erneut die Zuständigkeit abzulehnen.
Ebenso unvereinbar mit der herrschenden Rechtsprechung ist die Äußerung des AG Frankfurt a.M., für die Annex-Ansprüche wie Zahlung der Abmahnkosten würde nicht auch der fliegende Gerichtsstand gelten.
Zum fliegenden Gerichtsstand allgemein siehe unser Law-Vodcast-Video <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank external-link-new-window>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".