Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Konstanz: Irreführende Werbung mit Aussage "klimaneutrales Heizöl"

Die Werbeaussage eines Heizölhändler mit "klimaneutrales Heizöl" ist wettbewerbswidrig, wenn er nicht näher erläutert (z.B. auf seiner Webseite), wie diese Klimaneutralität erreicht wird (LG Konstanz, Urt. v. 19.11.2021 - Az.: 7 O 6/21 KfH).

In Schreiben an ihre Bestandskunden warb eine Heizölhändlerin wie folgt:

"Ab einer Mindestbestellmenge von 1.500 Litern Klimaneutralem-Premium-Heizöl, bis zum 15.10.2020, belohnen wir sie mit einem Bonus von 10 €. Wir freuen uns auf ihren Anruf!"

Dies beanstandete das LG Konstanz als wettbewerbswidrig.

Denn die Beklagte informiere ihre Kunden nicht in ausreichender Weise darüber, wie die beworbene Klimaneutralität erreicht werde:

"Die Beklagte enthält ihren Bestandskunden eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG vor, indem sie mit dem streitgegenständlichen Schreiben selbst keine Information verbindet, wie die von ihr beworbene Klimaneutralität des Heizöls erreicht wurde. (...)

Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ohne Weiteres über die ihr bekannten Hintergründe der beworbenen „Klimaneutralität“ hätte informieren können. Aus dem erworbenen Zertifikat war ihr bekannt, dass der Ausgleich der Klimabilanz durch ein Wasserkraftwerk in Mali und eine Photovoltaikanlage in Indien erreicht werden sollte.

Es wäre der Beklagten daher leicht möglich gewesen, dies entweder in dem Schreiben anzugeben oder eine Fundstelle beispielsweise auf ihrer Homepage zu nennen, wo nähere Informationen und auch das Zertifikat hätten verfügbar gemacht werden können. Eine Einschränkung der Werbewirkung hätte sich daraus nicht ergeben. Die Mitteilung der wesentlichen Information war daher der Beklagten zumutbar."

Bei dieser Information handle es sich auch um eine wesentliche:

"Die Kunden der Beklagten benötigten (...) die Information darüber, wie die beworbene Klimaneutralität des Heizöls erreicht wurde, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Dies liegt daran, dass sie für Heizöl, bei dessen Produktion und Vertrieb selbst CO2-Emmissionen reduziert worden sind, bereit sein werden, einen höheren Preis zu zahlen als für Heizöl, bei dem nur eine bilanzielle Klimaneutralität durch Projekte in Schwellen- und Entwicklungsländern herbeigeführt worden ist.

Da die Beklagte auch einen 1 Cent höheren Literpreis für ihr klimaneutrales Premium Heizöl verlangt, ist die Entscheidung darüber, ob der Aufschlag sich aus Sicht der Kunden lohnt, in informierter Weise nur mit den gebotenen Informationen über die Herbeiführung der Klimaneutralität zu treffen. (...)

Zudem ist das Vorenthalten dieser Information dazu geeignet, die Bestandskunden der Klägerin zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten."

Rechts-News durch­suchen

14. Juli 2026
Wer die Pflichtvorgaben der General Product Safety Regulation (GPRS) nicht einhält, handelt wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
09. Juli 2026
Hinweise wie „Stark nachgefragt" und „Überleg nicht zu lange" sind auf Online-Reiseportalen erlaubt, denn sie drängen Nutzer nicht in unzulässiger…
ganzen Text lesen
08. Juli 2026
Wer Spirituosen mit Holzspänen veredelt statt sie in Holz-Fässern reifen zu lassen, darf sie nicht als Whisky oder Single Malt vermarkten.
ganzen Text lesen
06. Juli 2026
Wer auf Amazon nach einem Produktwechsel weiterhin alte Kundenbewertungen für das neue Angebot nutzt, betreibt irreführende Werbung und muss dies…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen