Wer mit der Aussage "CO2-neutral" für Motorenöl wirbt, muss ausreichend darüber informieren, wie der Ausgleich genau stattfindet (LG Hamburg, Urt. v. 09.08.2024 - Az.: 315 O 108/22).
Die Beklagte vertrieb Motorenöle und machte Reklame mit den Sätzen
“CO2-neutral”
und
"Die von diesem Produkt im Lebenszyklus verursachten CO2-Emissionen werden von XY durch freiwillige Klimakompensationen ausgeglichen“
und
“Mit XY mit CO2-Ausgleich reduziert X den eigenen CO2-Fußabdruck und unterstützt Autofahrer dabei, ihre CO2-Emissionen zu reduzieren”
Das LG Hamburg bejahte hier einen Wettbewerbsverstoß.
Die Richter stellten fest, dass die Werbung für CO2-Neutralität in dieser Form irreführend sei. Der Begriff "CO2-neutral" sei mehrdeutig und suggeriere den Verbrauchern, dass alle entstehenden Emissionen vollständig ausgeglichen würden.
Tatsächlich wurde jedoch nicht ausreichend darauf hingewiesen, wie der Ausgleich genau erfolgt. Insbesondere fehlten Informationen über die genauen Mechanismen der CO2-Kompensation und die verwendeten Zertifikate. Es seien seien strenge Anforderungen an die Klarheit und Genauigkeit solcher umweltbezogenen Werbeaussagen zu stellen:
"Wie der Kläger geltend macht und wie auch der BGH - für den ähnlichen Begriff „klimaneutral“ - bestätigt hat, ist der Begriff „CO2-NEUTRAL“ mehrdeutig, denn dies kann sowohl die Vermeidung von CO2 als auch dessen Kompensation meinen.
Bei Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff sind zur Vermeidung einer Irreführung daher aufklärende Hinweise erforderlich, an die strenge Anforderungen zu stellen sind.
Die Anforderungen sind regelmäßig nur dann erfüllt, wenn bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erläutert wird, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist (BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 29 - klimaneutral). Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist indes, welche Informationen im Einzelnen bei der Werbung mit Begriffen wie „CO2-NEUTRAL“ bereitgestellt werden müssen, um der Irreführung hinreichend entgegenzuwirken."
Und weiter:
"Für den Verbraucher wird es regelmäßig nicht ausreichen, allein zu erfahren, ob die behauptete CO2-Neutralität durch Vermeidung oder durch einen Ausgleich im Wege von Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.
Aufgrund der Diskussion um das sog. „Greenwashing“ ist der Durchschnittsverbraucher dahingehend sensibilisiert, dass er sich nicht allein damit zufrieden gibt, zu erfahren, dass Ausgleichsmaßnahmen ergriffen worden sind, sondern es kommt ihm darauf an, in welchem Ausmaß und welcher Form diese Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden.
Diesen Anforderungen werden die Angaben auf der (…) angegriffenen Produktverpackung nicht gerecht, weil als Information dort lediglich angegeben wird, dass die CO2-Emissionen „freiwillige Klimakompensationen“ ausgeglichen werden. Dieser Begriff reicht als Teil eines aufklärenden Hinweises nicht aus, um der Irreführung der Verbraucher entgegenzuwirken.
Die Beklagte dringt insoweit auch nicht damit durch, wenn sie geltend macht, dass weitere Informationen auf der Verpackung wegen der räumlichen Begrenzung nicht möglich seien. Insoweit ist der Kammer bekannt, dass viele Unternehmen mittlerweile Links zu Internetseiten mit weiterführenden Hinweisen in Gestalt sog. QR-Codes auf ihren Verpackungen anbringen und dort dann weiterführende Informationen bereit gestellt werden. Dies ist der Beklagten mithin zumutbar.