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Kategorie: Onlinerecht

OLG Bremen: Kein Rechtsmissbrauch wegen vorgeschlagenem Verzicht auf Unterlassungserklärung

Der Vorschlag, wechselseitig auf die Abgabe von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen zu verzichten, ist nicht automatisch rechtmissbräuchlich. Handelt es sich vielmehr um eine pragmatische Lösung mit dem Ziel, ein beiderseitiges künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen, so liegt ein legitimes Handeln vor (OLG Bremen, Beschl. v. 01.07.2013 - Az.: 2 U 44/13).

Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen bestimmter Wettbewerbsverstöße ab. Daraufhin sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund mehrerer Rechtsverstöße eine Abmahnung aus.

Die Klägerin reagierte mit einem Schreiben, in dem es hieß:

"Vor dem Hintergrund wechselseitiger Abmahnungen wäre meine Mandantin bereit, auf der ihr auf der Grundlage der Abmahnung vom 25.12.2012 zustehenden Unterlassungs-. und Verpflichtungserklärung nicht zu bestehen, vorausgesetzt natürlich, auch Ihre Mandantin besteht nicht auf der Abgabe der mit Schreiben vom 18.01.2013 geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und in Zukunft bleibt es weiterhin im wohlverstandenen eigenen Interesse unserer Mandantinnen bei einem fairen Wettbewerb, ohne Irreführungen der abgemahnten Weisen."

Die Beklagte ließ sich nicht darauf ein, so dass die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich durchsetzte. Die Beklagte wandte ein, es liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor.

Die Bremer Richter verneinten dies und hielten den Anspruch vielmehr für begründet.

Da die Klägerin zuerst abgemahnt hätte, sei nicht ersichtlich, dass sie ihre Ansprüche nur verfolge, um eine Retourkutsche auszuüben. Vielmehr gehe es der Klägerin um eine pragmatische Lösung mit dem Ziel, ein beiderseitiges künftiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen. Anstatt ein aufwendiges gerichtliches Verfahren zu bemühen, habe die Klägerin versucht, einen milderen, schonenderen Weg zu wählen.

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