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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Bochum: Reines Kosteninteresse in Gegenabmahnung ist Rechtsmissbrauch

Eine Gegenabmahnung, die aus reinem Kosteninteresse ausgesprochen wird, ist rechtsmissbräuchlich <link http: www.online-und-recht.de urteile rechtsmissbraeuchliche-gegenabmahnung-bei-verzicht-auf-unterlassungserklaerung-12-o-162-10-landgericht-bochum-20101116.html _blank external-link-new-window>(LG Bochum, Urt. v. 16.11.2010 - Az.: 12 O 162/10).

Die Klägerin begehrte die Zahlung von Abmahnkosten. Sie hatte außergerichtlich die Beklagte wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Die Beklagte sprach eine Gegenabmahnung aus und teilte mit, dass sie auf die Abmahnung verzichten werde, wenn man sich hinsichtlich der Anwaltsgebühren einigen würde.

Im Rahmen der gerichtlichen Zahlungsklage rechnete die Beklagte auf.

Dies hielten die Bochumer Richter für unzulässig.

Die Gegenabmahnung sei nur aus Kosteninteresse ausgesprochen worden. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

Von einem Rechtsmissbrauch sei immer dann auszugehen, wenn das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehe und nicht der faire Wettbewerb. Davon sei vorliegend auszugehen, weil die Beklagte in ihrer Abmahnung deutlich gemacht habe, dass sie sogar auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichte, wenn die Parteien sich hinsichtlich der entstandenen Kosten einigen würden. Die Verfolgung der Wettbewerbsverstöße sei daher gleichgültig, solange eine Einigung zum Kostenerstattungsanspruch erzielt werde.

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