Ein Hinweis auf den Urheber mittels Mouseover bei Online-Fotos ist nicht ausreichend <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(AG Düsseldorf, Urt. v. 03.09.2014 - Az.: 57 C 5593/14).
Der klägerische Fotograf verlangte Schadensersatz von den Beklagten wegen eines Online-Foto-Klaus. Er begehrte u.a. ein Entgelt, weil auf seine Person nur hingewiesen wurden, wenn der User die Maus über das Bild bewegte (Mouseover-Funktion).
Das AG Düsseldorf hat dies als nicht ausreichend angesehen, um die nach <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __13.html _blank external-link-new-window>§ 13 UrhG erforderliche Urheberbenennung zu erfüllen.
Diie Mouseover-Funktion sei nicht ausreichend, da es sich hierbei um keine mit einer dauerhaften Darstellung vergleichbare Urheberbezeichnung handle. Darüber hinaus würde der Hinweise bei bestimmten Endgeräten (z.B. mausloser Tablet-PC) überhaupt nicht angezeigt.
Das Gericht bejahte daher eine Rechtsverletzung und sprach dem Kläger einen Aufschlag seines Schadensersatzes um 75% zu.