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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Hinweis mittels Mouse-Over-Effekts kann wettbewerbswidrige Irreführung ausschließen

Erfolgt ein aufklärender Hinweis mittels Mouse-Over-Effekts kann dies in bestimmten Einzelfällen den Vorwurf der irreführenden Werbung ausschließen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.11.2018 - Az.: 6 U 77/18).

Die Parteien waren beides Telekommunikations-Anbieter und stritten über eine Darstellung auf der Internet-Seite der Beklagten.

Unter der Hauptüberschrift "Netzabdeckung: So gut ist unser Mobilfunknetz"  fand sich auf der Beklagten-Homepage eine Deutschlandkarte, auf der User zwischen den Reitern "4G (LTE)", "3G" und "2G" wählen konnten.

Bei Aufruf der Page wies die Deutschlandkarte Färbungen für alle drei Netzalternativen auf (rot-violett-gelb). Wurden alle drei Reiter per Mausklick deaktiviert, erschien eine weiße Karte. Deaktivierte ein Nutzer die voraktivierten Reiter "2G" und "3G", erschien eine rot gefärbte Deutschlandkarte. Bei Berühren des Reiters "4G (LTE)" erschien im Wege des Mouse-Over-Effekts ein Kasten, der die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*"" beinhaltete.

In der Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten fand, hieß es:

"* Deine Bandbreite hängt z.B. von Deinem Standort und Deinem Gerät ab. Oder ob mehrere Leute gleichzeitig Deine Funkzelle nutzen. Die Maximalwerte erreichst Du nur unter optimalen Bedingungen. Und aktuell nur an einzelnen Standorten in Deutschland."

Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als ausreichenden Hinweis ein, um eine möglicherweise bestehende Irreführung auszuschließen:

"Eine Angabe zur Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt auf dieser Seite nicht stets (...).

Erst wenn der Nutzer den Cursor auf den Reiter "4G (LTE)" lenkt, erscheint im Wege des Mouse-over-effects ein (...) Kasten, der die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500 Mbit/s*"" beinhaltet (...). Bei dieser Sachlage versteht der Verbraucher die rote Färbung nicht ohne weiteres als Hinweis auf die verfügbare Übertragungsgeschwindigkeit. Er erkennt vielmehr, dass die rote Färbung allgemein einen Hinweis auf das Gebiet der Netzabdeckung, namentlich das 4G-LTE-Netz gibt.

Auch im Falle des Erscheinens des (...) Kastens unterliegt der Verkehr keiner Irreführung über die flächendeckende Verfügbarkeit der Übertragungsgeschwindigkeit. Betrachtet man die Angabe "Maximal-Geschwindigkeit: 500Mbit/s*"" isoliert, kann allerdings der Eindruck entstehen, dieser Wert sei an allen Orten, die auf der Karte rot eingefärbt sind, zumindest unter optimalen Bedingungen erreichbar. Dies entspricht unstreitig nicht den Tatsachen."

Und dann weiter:

Eine Täuschung der Verbraucher wird jedoch durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten findet, nahezu ausgeschlossen. In Fällen, in denen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, kann der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (...)."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das OLG Frankfurt a.M. hat also keineswegs entschieden, dass jeder Hinweis mittels eines Mouse-Over-Effekts ausreichend ist. Vielmehr haben die Frankfurter Juristen in einer älteren Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.02.2011 - Az.: 6 W 111/10) geurteilt, dass der Einsatz dieser Technik grundsätzlich nicht genügt, um eine Irreführung zu vermeiden.

Denn, so damals die Robenträger, der durchschnittliche Surfer werde diesen Zusatz kaum wahrnehmen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Mehrheit der User den Text gar nicht sehen würde. In die gleiche Richtung entschieden das LG Bochum (Urt. v. 06.08.2014 - Az.: I-15 O 88/14) und das LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2014 - Az.: 315 O 150/14).

Der vorliegende Fall weicht hiervon ab und stellt insofern einen besonderen Einzelfall dar. Denn der weiterführende Werbetext, der eine mögliche Irreführung hätte begründen können, und der Sternchenhinweis standen beide gemeinsam zusammen in dem Mouse-Over-Hinweis.  

Insofern handelt es sich um eine spezielle Konstellation, die nicht verallgemeinerungsfähig ist.

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