In Fällen, in denen der Schuldner unerlaubt neun Fotos auf seiner Homepage veröffentlicht, ist ein Streitwert von 27.000,- EUR angemessen <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-bei-unerlaubter-fotonutzung-auf-internetseite-eines-kinderchores-oberlandesgericht-hamburg-20150714 _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 14.07.2016 - Az.: 5 W 46/15).
Der Antragsgegner leitete einen Kinderchor, der bislang über 100 Tonträger veröffentlicht hat, regelmäßig Tourneen durchführte und Fernsehauftritte absolvierte. Die Fotos, die der Antragsteller herstellte, wurden nun auf der Webseite dieses Chors unerlaubt benutzt.
Für den gerichtlichen geltend gemachten Unterlassungsanspruch legte das Gericht einen Streitwert von 27.000,- EUR fest. Hiergegen legte der Antragsgegner Beschwerde ein, weil er den Betrag zu hoch hielt.
Das OLG Hamburg wies nun diese Beschwerde ab.
Die Summe bewege sich ohne weiteres im Streitwertgefüge der mit Urheberrecht befassten Spruchkörper der Hamburger Gerichte und sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall würden die Fotos für gewerbliche Zwecke genutzt. Der Kinderchor habe eine nicht unerhebliche Bekanntheit, so dass der Eingriff in die betroffenen Rechte nicht unerheblich sei.
Es sei daher angemessen, bei den neun Fällen von einem Gesamtstreitwert von 27.000,- EUR auszugehen.