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Kategorie: Onlinerecht

Neues Verfügungsverfahren gegen myTaxi vor dem LG Hamburg

Erst vor kurzem hat das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile rabattaktion-von-mytaxi-verstoesst-gegen-das-pbefg-und-ist-wettbewerbswidrig-landgericht-stuttgart-20150516 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH) entscheiden, dass die laufende Rabattaktion von myTaxi die Regelungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verletzt und daher wettbewerbswidrig ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, myTaxi hat bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Siehe dazu ausführlich <link http: www.dr-bahr.com news rabattaktion-von-mytaxi-ist-wettbewerbswidrig.html _blank external-link-new-window>unsere News v. 06.07.2015.

Die einstweilige Verfügung ist begrenzt auf die Gebiete Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen und Filderstadt, da der dortige Antragsteller nur in diesen Bereichen tätig ist.

Wie nun die <link http: www.faz.net aktuell wirtschaft unternehmen taxiverband-klagt-streit-um-rabatte-von-my-taxi-eskaliert-13690262.html _blank external-link-new-window>FAZ meldet, will der Deutsche Taxi- und Mietwagenverbandes BZP vor dem LG Hamburg ein bundesweites Verbot gegen die Rabattaktion erwirken und hat eine einstweilige Verfügung eingereicht.

Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhialten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekommt grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wird.

Ob, wann und wie das LG Hamburg entscheiden wird, ist noch unklar.

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