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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Urteilsgründe liegen vor: Online-Rollenspiel "Runes of Magic": Unzulässige Werbung gegenüber Kindern

Der BGH (Urt. v. 17.07.2013 - Az.: I ZR 34/12) hatte bekanntlich entschieden, dass der Anbieter Gameforge im Rahmen seines Online-Fantasy-Rollenspiels "Runes of Magic" nicht mit dem Slogan "Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas" werben darf. Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.

Gameforge warb für sein bekanntes Rollenspiel wie folgt:

"Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift)
Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet?
Es warten tausendevon Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen  Charakter.  Ohne  die  entsprechende  Vorbereitung  kann  die  nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein.
Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen!
Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse "Etwas'"

Von Montag, den 20. April 17:00 bis Freitag, den 24. April 17:00 hast  du die Chance, Deinen Charakter aufzuwerten!"

Die Wörter "Deinen Charakter aufzuwerten" waren mit einem Link versehen, bei dem der User auf eine Unterseite geführt wurde, wo er die virtuellen Zubehörartikel gegen Entgelt kaufen konnte.

Der BGH hat diese Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft, da sie gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 anhang_26.html _blank external-link-new-window>Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG verstoße. Es würde gezielt eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder gerichtet, was nach dieser Vorschrift verboten sei.

Die Streitfrage, ob unter dem Begriff Kinder alle minderjährigen Personen oder nur unter 14-jährige fallen, lassen die Karlsruher Richter bewusst offen. Da sich das Spiel gezielt auch an unter 14-jährige richte, müsse dieser Streit im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden.

Die gezielte Ansprache an Kinder leitet der BGH aus einer Gesamtbetrachtung ab. Zwar würden in der Werbung inzwischen auch Erwachsene mit "Du" angesprochen, so dass alleine aus diesem Umstand noch nicht auf die Minderjährigkeit geschlossen werden könne. Hinzu kämen im vorliegenden Fall jedoch die durchgehende Verwendung der Ansprache in der zweiten Person Singular, überwiegend kindertypische Begrifflichkeiten und gebräuchliche Anglizismen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist als Versäumnisurteil ergangen und daher noch nicht rechtskräftig. Gameforge hat vielmehr 14 Tage Zeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

Sollte der BGH bei seiner Ansicht bleiben (und derzeit sind keine Gründe erkennbar, warum er von seiner Linie abweichen sollte), dann brechen harte Zeiten für den Free2Play-Bereich an.

Denn ein Großteil der derzeit am Markt befindlichen Free2Play-Titel richtet sich - unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien - gezielt an Minderjährige und wäre damit (potentiell) ebenfalls wettbewerbswidrig.

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