Das OLG Köln <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs koeln j2012 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.11.2012 - Az.: 19 U 93/12) hat entschieden, wann ein Auftraggegber nicht bestellte IT-Leistungen gleichwohl vergüten muss.
Die Klägerin bot EDV-Dienstleistungen an. Die Beklagte erwarb von der Klägerin in der Vergangenheit ein ERP-System zur Steuerung ihrer Warenwirtschaft. Die Parteien schlossen zudem einen Software-Wartungsvertrag, der jährliche Zahlungen vorsah.
Im Laufe der Zeit verringerte sich die Geschwindigkeit der Software. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen zur Optimierung des Systems fielen nicht unter den vereinbarten Wartungsvertrag. Ausdrücklich hatte die Beklagte diese Leistungen nicht beauftragt.
Gleichwohl erbrachte die Klägerin entsprechende Leistungen zur Aufrechterhaltung der Stabilität der Software. Diese verlangte sie nun vergütet.
Und bekam sie vom OLG Köln zugesprochen.
Zwar bestehe kein direkter vertraglicher Anspruch. Jedoch könne das klägerische Unternehmen die Vergütung aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten.
Denn die erbrachten Leistungen seien im Interesse der Beklagten gewesen. Die Klägerin habe hier mit sogenanntem Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Der Umstand, dass sie gleichzeitig eine vertragliche Verpflichtung gegenüber der Beklagten erfüllte, stünde dem dem nicht entgegen. Denn auch der Klägerin war bewusst, dass die Beklagte auf die Funktionsfähigkeit des Systems angewiesen war. Es sei erkennbar gerade auch ein Anliegen der Klägerin, der Beklagten hier zu helfen und im Interesse der Beklagten das System schnellstmöglich wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen. Die Klägerin habe insoweit gerade nicht ausschließlich aus eigenem Vergütungsinteresse gehandelt.