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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Verkaufsveranstaltung mit Bezeichnung "Dildoparty" keine Markenverletzung

Die Verwendung des Begriffs "Dildoparty" für eine private Verkaufsveranstaltung ist keine markenmäßige Verwendung und stellt somit keine Kennzeichenverletzung dar <link http: www.online-und-recht.de urteile dildoparty-verletzt-nicht-markenrechte-von-dildoparty-315-o-70-10-landgericht-hamburg-20100715.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 15.07.2010 - Az.: 315 O 70/10).

Die Klägerin verwendet für ihre private Verkaufsveranstaltung, auf der sie Dildos anbot, zur Bewerbung die Bezeichnung "Dildoparty". Die Beklagte war Inhaberin der Markenrechte an dem Begriff "Dildoparty" und begehrte Unterlassung, da sie eine Rechtsverletzung in der Verwendung sah. Die Klägerin erhob daraufhin negative Feststellungsklage.

Die Hamburger Richter bejahten den Anspruch.

Eine Verletzung der Markenrechte sei nicht bei jeder geschäftlichen Verwendung eines geschützten Zeichens gegeben, sondern nur dann, wenn dieses Kennzeichen in seiner Hauptfunktion, eine Ware zu kennzeichnen, benutzt werde.

Daran fehle es hier, da die Klägerin auf ihrer Webseite unter der Rubrik "Ladiesnight" mit "Dildopartys" werbe. Der Kunde werde erkennen, dass die Klägerin nur auf eine Veranstaltung für Frauen aufmerksam machen wolle.

Der erklärende Text, in dem die Kundinnen zu einer Party eingeladen würden, auf der Dildos und andere Sexspielzeuge verkauft werden, führe dazu, dass von einer kennzeichenmäßigen Nutzung nicht ausgegangen werden könne.

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