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Kategorie: Urheberrecht

OLG Hamm: Verlag darf nicht einseitig Obergrenze für urheberrechtliche Vergütung eines Autors bestimmen

Ein Verlag darf nicht einseitig und ohne Vertragsänderung das Honorar für einen Autoren pauschal abgelten, so das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile ohne-vertragsaenderung-darf-verlag-nicht-autoren-honorar-pauschalieren-4-u-52-09-oberlandesgericht-hamm-20090818.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.08.2009 - Az.: 4 U 52/09).

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Autor. Die Beklagte war ein juristischer Fachverlag, der ein Rechtslexikon herausgab. Der Autor erstellte für dieses Lexikon regelmäßig Manuskripte und Updates. Vertraglich war die Vergütung dahin gehend vereinbart, dass der Kläger pro Seite 40,- EUR erhielt. In den ersten Jahren rechnete er pro Jahr eine relativ geringe Summe ab. Später aber rechnete er pro Monat bereits zwischen 1.500,- und 4.000,- EUR ab. Die Beklagte entschied sich, die Honorargrenze auf 1.000 ,- EUR monatlich zu begrenzen, wogegen der Kläger gerichtlich vorging. 

Der Kläger bekam Recht.

Die Begrenzung der Vergütungsansprüche auf 1.000,- EUR rechtswidrig. Gegenstand der ursprünglichen Verträgen war keine solche Abrede, so dass die Beklagte nicht einseitig von sich aus eine solche Beschränkung vornehmen könne. Alleine der Umstand, dass der Verlag eine Neukonzeption durchführe, reiche als Grund nicht aus.

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