Das LG Ulm hat entschieden <link http: www.heilmittel-und-recht.de urteile medikamenten-werbung-muss-auf-niederlaendische-versandapotheke-hinweisen-4-o-281-09-landgericht-ulm-20100519.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 19.05.2010 - Az.: 4 O 281/09), dass eine niederländische Versandapotheke sowohl in Werbeanzeigen als auch in Bestell- und Abholscheinen auf ihren Sitz im Ausland hinweisen muss. Darüber hinaus darf eine telefonische Kundenberatung seitens einer Versandapotheke nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Kunde eine Einwilligung zur Aufzeichnung des Gesprächs erteilt.
Das LG Ulm hat weiterhin entschieden, dass die Berechnung eines Betrags in Höhe von 0,14 € pro Minute für die Telefonberatung rechtmäßig ist.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden, die aber auf dem deutschen Markt tätig war. Der Kläger war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Der Kläger monierte mehrere Punkte:
1. Dass die Beklagte in ihrer Werbung und Bestellscheinen nicht hinreichend auf ihren Sitz im Ausland hinweise;
2. dass sie eine telefonische Kundenberatung von der Möglichkeit der Gesprächsaufzeichnung abhängig machte;
3. dass sie für die Telefonberatung 0,14 € pro Minute berechnete.
Ein Hinweis auf den Sitz im Ausland sei erforderlich, da ansonsten eine erhebliche Gefahr der Irreführung der Verbraucher bestehe. Darüber hinaus stelle die Notwendigkeit der Gesprächsaufzeichnung eine unsachliche Beeinflussung der Kunden dar. Außerdem müsse die Telefonberatung nach geltendem Recht kostenlos gewährt werden.
Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass sie ihre Werbeanzeigen nur wenige Monate eingesetzt habe. Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Firmensitz sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Des Weiteren sei die Aufzeichnung der Gespräche zur Qualitätssicherung erforderlich. Die 0,14 € pro Minute für die Telefonberatung dienten lediglich der Deckung eigener Kosten.
Das LG Ulm gab dem Kläger weitgehend Recht.
Mangels eines ausdrücklichen Hinweises auf den Sitz der Versandapotheke in den Niederlanden sei eine unlautere Irreführung über die Identität des Vertragspartners gegeben.
Außerdem führe die Aufzeichnung der Telefongespräche zu einer Sammlung von Daten, auf deren Verwendung die Kunden keinerlei Einfluss hätten. Auf Seiten der Beklagten bestehe im Verhältnis hierzu kein ausreichendes Interesse an einer Aufzeichnung.
Eine gesetzliche Regelung, die die Erhebung einer Beratungsgebühr für Versandapotheken verbiete, bestehe jedoch nicht.