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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Versicherer darf nicht vom Kfz-Sachverständigen Internet-Nutzungsrecht verlangen

Es ist rechtswidrig, wenn ein Versicherer von Kfz-Sachverständigen verlangt, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gutachten mit einer Internet-Nutzung einverstanden erklären <link http: www.rechtsprechung.niedersachsen.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(OLG Celle, Urt. v. 06.09.2012 - Az.: 13 U 188/11).

Mitte 2010 urteilte der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile versicherung-darf-fotos-aus-gutachten-nicht-ohne-einwilligung-ins-internet-stellen-i-zr-68-08-bundesgerichtshof--20100429.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 68/08), dass eine KfZ-Versicherung ohne ausdrückliche Einwilligung des Urhebers nicht befugt ist, die ihr in Papierform übergebenen Fotos vom Unfallfahrzeug zu digitalisieren und ins Internet zu stellen.

Als Konsequenz aus dieser Entscheidung schrieb im vorliegenden Fall der verklagte Haftpflichtversicherer seine Sachverständigen an und erklärte ihnen gegenüber:

"Sofern Sie uns mitteilen, dass Sie mit einer Einstellung nicht einverstanden sind, werden wir bei Ihren Gutachten inkl. Lichtbildern selbstverständlich keine Einstellungen in Internet-Restwertbörsen vornehmen.

Allerdings hat dies für uns dann zur Folge, dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. Die sich daraus ergebenden Folgen werden wir im Einzelfall prüfen.“


Sachverständigen, die in ihren Gutachten auf ihr Urheberrecht hingewiesen hatten, wurde darüber hinaus mitgeteilt:

"Als Krafthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns jedoch das Recht zur inhaltlichen Prüfung des Gutachtens zu. Aufgrund des von Ihnen verwendeten Hinweises in dem Gutachten sind wir der Auffassung, dass dieses Recht eingeschränkt wurde und uns eine vollständige Prüfung dadurch erschwert wird.

Wir übersenden Ihnen daher das Gutachten im Original zurück. Nach der von uns vertretenen Meinung können wir es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen uns.“

Die Celler Richter sahen darin einen Fall der unangemessenen unsachlichen Beeinflussung, der wettbewerbswidrig ist <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __4.html _blank external-link-new-window>(§ 4 Nr.1 UWG).

Es sei unangemessen, wenn der Versicherer damit drohe, dass er das Gutachten nicht akzeptiere, wenn er nicht unentgeltlich Nutzungsrechte für den Internet-Bereich übertragen bekomme. Denn für die Frage, ob das Gutachten seinen Zweck erfülle, sei die Einstellung in Internet-Restwertbörsen unerheblich. Es gehe bei einem Gutachten nur um die Frage der Höhe des Schadens.

Auch wenn unter Umständen durch die Platzierung in Online-Plattformen ein höherer Ausgleich für den Versicherer erzielt werden könne, sei dies nicht zu berücksichtigen. Denn es bleibe der Beklagtenseite unbenommen, dieses Ziel zu erreichen, indem sie eigene Lichtbilder herstelle und verwende.

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