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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Gutachten-Foto darf nicht ungefragt in Zweitgutachten benutzt werden

Die Fotos eines Gutachters dürfen nicht ungefragt in dem Zweitgutachten eines anderen Sachverständigen übernommen werden (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.09.2020 - Az.: 2-03 O 516/19).

Der Kläger war Kfz-Sachverständiger und fertigte nach einem Verkehrsunfall für die betreffende Versicherung ein Gutachten, das u.a. auch Fotos enthielt. In dem Dokument war klargestellt, dass die Einräumung der Nutzungsrechte nur zu diesem Zweck erfolgte und jede weitere Tätigkeit einer Zustimmung bedurfte.

Die Versicherung beauftragte im Anschluss ein Zweitgutachten bei einem anderen Sachverständigen, der Beklagten. Diese erstellte eine eigene Beurteilung, verwendete dabei aber auch ein Foto des Klägers.

Die Beklagte machte diese Nutzung kenntlich, die Beschriftung des Bildes lautete: "Abbildung aus hereingereichtem Gutachten zum Schadensbild vorn-links".

Darin sah der Kläger eine Urheberrechtsverletzung und klagte. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass die Nutzung des fremden Fotos erforderlich gewesen sei, da der PKW inzwischen teilweise repariert worden sei.

Das LG Frankfurt a.M. bejahte einen Urheberrechtsverstoß.

Nach den Grundsätzen der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs.5 UrhG) sei davon auszugehen, dass die Erstellung des Gutachtens lediglich die Nutzung durch die Versicherung selbst erfasse, nicht jedoch die Verwendung in einem weiteren Gutachten:

"Der Zweck dieses Vertrages umfasst nicht auch die Vervielfältigung im Rahmen der Nachbesichtigung in einem weiteren Gutachten.

Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es im Fall „Restwertbörse I" um das Einstellen eines Lichtbildes aus einem Gutachten im Internet zum Zwecke der Einholung von Vergleichsangeboten ging, während hier „nur“ die Vervielfältigung betroffen war.

Darüber hinaus besteht durchaus ein Interesse der Versicherung, eine Nachbesichtigung unter Verwendung von Lichtbildern aus dem Erstgutachten zu ermöglichen.

Insoweit erkennt die Kammer, dass gerade in einem Fall wie hier, in dem das beschädigte Fahrzeug möglicherweise zwischenzeitig repariert wurde oder nicht mehr zur Verfügung steht, die Versicherung ein Interesse an der Verwendung dieser Lichtbilder hat."

Und weiter:

"Dies umfasst jedoch nach dem Vertragszweck gerade nicht auch die darüber hinausgehende Vervielfältigung im Rahmen der Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen Dritten, der möglicherweise sogar in unmittelbarer Konkurrenz zum Lichtbildner steht.

Vielmehr weist die Beklagte selbst zu Recht darauf hin, dass der Versicherung das streitgegenständliche Lichtbild bereits vorlag, so dass eine weitere Vervielfältigung - insbesondere aus Sicht der Vertragsparteien, also der Gesellschaft des Klägers und dem Geschädigten - gerade nicht erforderlich war.

Soweit hiernach noch Zweifel verbleiben sollten, fielen diese letztlich der Beklagten zur Last. Solche Zweifel verbleiben jedenfalls auch im Hinblick auf die Formulierung „direkte Regulierung“ im Gutachten des Klägers, auf die sich die Beklagte beruft. Diese dürfte - unter Beachtung des Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Geschädigten - die Verwendung in einem Drittgutachten kaum erfassen."

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